Wie das LG Berlin die Wirksamkeit der PatVerfü bestätigt!

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Gerichte müssen wie Ärzte und Betreuer die PatVerfü befolgen

Anmerkung von RA Alexander Paetow zum Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.04.2020 – 88 T 97/18

In dieser Entscheidung hat sich das Landgericht Berlin zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen geäußert. Mit der gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung in § 1901 a BGB durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2286) hatte der Gesetzgeber die Verbindlichkeit des Patientenwillens für Behandlungsentscheidungen auch über den Zeitpunkt des Eintritts seiner Einwilligungsunfähigkeit hinaus anerkannt, wobei es auf Art und Stadium der Erkrankung nicht ankommt (§ 1901 a Abs. 3 BGB), mit der Folge, dass diese Regelung auch im Falle von psychischen Erkrankungen anwendbar ist.

Die Betroffene hatte eine im Internet verfügbare Mustervorlage für eine Patientenverfügung einer aus verschiedenen Gruppen bestehenden Anti-Psychiatrie-Initiative mit Nina Hagen als Schirmherrin (www.patverfü.de) genutzt, welche sich gegen jede Form von psychiatrischen Zwangsbehandlungen wendet. In ihrer Patientenverfügung hatte die Betroffene u. a. jedwede psychiatrische Untersuchung und »jede Zwangsbehandlung egal mit welchen als Medikamenten bezeichneten Stoffen« ausdrücklich untersagt. In seiner Entscheidung weist das Landgericht Berlin nachdrücklich darauf hin, dass eine Betreuerin gemäß § 1906 a Abs. 1 Nr. 3 BGB nur dann in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen darf, wenn diese dem von ihr gem. § 1901 a BGB zu beachtenden Willen der Betreuten entspricht. Hat die Betreute in einer wirksamen Patientenverfügung jede psychiatrische Untersuchung und Behandlung untersagt, hat die Betreuerin dem Willen der Betreuten »Ausdruck und Geltung« zu verschaffen. Der Betreuerin ist es als gesetzliche Vertreterin der Betroffenen dann untersagt, ihre Einwilligung in die in der Patientenverfügung verbotene ärztliche Zwangsmaßnahme zu erteilen. Das Landgericht stellt weiter klar, dass neben der Betreuerin auch die behandelnden Ärzte an das von der Betroffenen in ihrer Patientenverfügung erteilte Verbot jedweder psychiatrischen Untersuchung und Behandlung gebunden sind und auch das Betreuungsgericht die dieses Verbot missachtende Einwilligung der Betreuerin nicht hätte genehmigen dürfen.

Der vorliegende Fall zeigt (leider), dass sich manche Betreuer, Ärzte und Betreuungsgerichte auch fast zehn Jahre nach Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen immer noch schwer damit tun, Patientenverfügungen zu beachten.

Bitte den ganzen Beschluss mit der wichtigen Begründung vollständig nachlesen. Er ist mit einer Anmerkung von Alexander Paetow ab Seite 246 in der Recht&Psychiatrie 2020/4 veröffentlicht.

Daraus ist zu lernen:
1) Unbedingt mindestens eine PatVerfü unterzeichnen und besser noch die Geschäftsfähigkeit durch ein ärztliches Attest und/oder durch eine notarielle Beurkundung bei der Unterschrift dokumentieren.
2) Immer auf diese Entscheidung des LG Berlin hinweisen! Wenn ein Amtsgericht gesetzesvergessen die PatVerfü versucht zu ignorieren, mit einem/r guten AnwaltIn auch über das örtliche Landgericht notfalls zum BGH weiter klagen, bis alle Betreuungsgerichte verstanden haben, dass psychiatrische Zwangsmaßnahmen gegen eine PatVerfü Unrecht sind und das Recht beugen. Dann können am Ende auch mit Schadensersatzansprüchen die Beteiligten in Regress genommen werden.

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