Warum Fremdgefährdung kein Rechtfertigungsgrund für psychiatrische Zwangsmaßnahmen entgegen eine PatVerfü ist

Die-BPE hat eine umfangreiche Argumentation erarbeitet, die einerseits den NutzerInnen der PatVerfü die Sicherheit geben soll, dass die PatVerfü auch im Fall von Fremdgefährdung  hält, was sie verspricht, und andererseits bei Gerichtsverfahren, insbesondere in einem Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH), verwendet werden kann bzw. soll. Dafür können gerne Textteile aus der Argumentation kopiert und in eigenen Schriftsätzen eingefügt werden.

Bitte diese Argumentation an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus eigenen Adresslisten weiterleiten. Sie ist hier auch im Internet veröffentlicht:  die-bpe.de/fremdgefaehrdung.htm

 

Wie wir aus der Veröffentlichung des Landgerichts Osnabrück vom 15.1.2020 wissen, hatte das Gericht bezüglich der Frage, ob eine Patientenverfügung der Anordnung einer Zwangsbehandlung aufgrund einer drohenden Gefährdung Dritter entgegenstehen kann, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Da nach Auskunft des Sprechers des Gerichts diese Rechtsbeschwerde von dem Betroffen leider nicht eingelegt wurde, wurde der Beschluss Az. 4 T 8/20 – 4 T 10/20 zwar als Einzelfall rechtskräftig, aber es handelt sich eben nur um die Einzelmeinung eines Landgerichts. Dass dies nur eine Einzelmeinung ist, wurde allerdings medial fälschlicherweise als neue juristische Erkenntnis z.B. unter dem Titel Patientenverfügung zur Verhinderung einer psychiatrischen Zwangsbehandlung darf für unwirksam erklärt werden – Anordnung von Zwangsbehandlungen zum Schutz der Allgemeinheit möglich und Papier schützt nicht vor Psychiatrie verbreitet. Dabei wurde unterschlagen, dass vom Landgericht (LG) die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen wurde. Da diese Entscheidung also nach wie vor aussteht, gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. Im Gegenteil im Folgenden werden wir beweisen, warum das Landgericht Osnabrück grundrechtsvergessen und wider das für die Situation geltende Gesetz geurteilt hat, der Beschluss also ein Rechtsfehler war.

Gleichzeitig wollen wir ermutigen, keine solche Beschlüsse eines LG zu akzeptieren, sondern sofort die Rechtsbeschwerde beim BGH einzulegen. Wir sind bei der Vermittlung eines in dem Gebiet besonders erfahrenen und beim BGH zugelassenen Anwalts gerne behilflich.
Und wir möchten auf den Solidaritätsfonds hinweisen, der für diesen Fall eingerichtet wurde: https://www.psychiatrie-erfahren.de/solidaritaetsfonds.htm

In der Pressemitteilung des LG Osnabrück steht auch:

„Diese [Patienten] Verfügung beruhte auf einer im Internet abrufbaren Vorlage, die dort unter dem Slogan „Für Freiheit, gegen Zwang“ angeboten wird.“

Eine Suchmaschinen Anfrage nach diesem Slogan ergibt an erster Stelle:

Für Freiheit, gegen Zwang
Nina Hagen ist Schirmfrau der PatVerfü

Also handelte es sich bei der Patientenverfügung in dem Verfahren um eine PatVerfü, deren Mitherausgeberin wir sind. Unsere Arbeitsgemeinschaft hat bei der Gründung in ihrer Satzung als ein Ziel festgeschrieben, Lesen Sie mehr »