Urteile


Oberlandesgericht bestätigt Wirksamkeit
der Vorsorgevollmacht in vollem Umfang:

Zum Verständnis und Kommentar:
Wie dem folgenden Beschluß zu entnehmen ist, haben die Richter und Ärzte auf der unteren Ebene noch mal versucht – Ostfriesland eben – vor den neuen Tatsachen die Augen zu verschließen und mit Hilfe des niedersächsischem Psych KG am 13.3.2002 eine Zwangseinweisung zu “legalisieren”, obwohl eine Vorsorgevollmacht (Vo-Vo) auf die Eltern des Betroffenen existierte. Dagegen lief der ursprüngliche Widerspruch, als die Eltern ihren (volljährigen) Sohn einfach mitnehmen bzw. verlegen wollten. Abwehrmaßnahme der Richter/Ärzte: Die Vorsorgevollmacht für unwirksam erklären und eine Betreuung einrichten.

Dagegen wurde Widerspruch eingelegt, der über die Instanzen geklagt wurde, bis nun das Oberlandesgericht den bestätigenden Beschluß des Landgerichts aufgehoben hat! Dies tat es sicherlich auf einen Hinweis hin, daß gegen den ersten Beschluß des Landgerichts vom 21.5.2002 und die damit einhergehende Zwangseinweisung/Freiheitsberaubung ein Antrag beim Bundesverfassungsgericht vorlag und das Oberlandesgericht in Gefahr war, mit einem das Landgericht deckenden Beschluß, beim Bundesverfassungsgericht voll auf den Bauch zu fallen. Also hob es den Landgerichtsbeschluß auf und damit ebenfalls die Zwangseinweisungen: der Antrag des Betreuers hätte gar nicht gestellt werden dürfen, da er von Anfang an unrechtmäßig im “Amt” war. Die ganze Chose der Zwangseinweisungen incl. der Einweisung nach PsychKG sind damit kollabiert und zwar vor einem Oberlandesgericht, an dessen Entscheidung sich nun alle Gerichte (außer dem Verfassungsgericht) orientieren werden.

Die Ärzte sind also ab sofort in der Gefahr, wenn sie vergessen sollten nachzufragen, ob jemand eine PatVerfü hat, daß sie sich beim Versuch einer Zwangseinweisung – also dem Wegsperren in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung – der Freiheitsberaubung strafbar machen, wenn eine PatVerfü besteht und das später aufgedeckt wird.
Vorsorgebevollmächtigte und deren Rechtsanwälte sind instruiert, Strafanzeige zu stellen. Alle Chefärzte wurden von Prof. Narr darüber informiert, dass sie ein Verbrechen begehen, wenn sie Patienten einsperren, siehe das pdf seines Faxes an über 1400 Verantwortliche in den Psychiatrien.

Oberlandesgericht Oldenburg5 W 97/02
3 T 374/02 Landgericht Osnabrück
11 XVII Sch 202 Amtsgericht Bad Iburg

BESCHLUSS

In der Betreuungssache

des Herrn [……………], z. Zt. Nds. LKH Osnabrück, Knollstr. 31, 49088 Osnabrück,

Beschwerdeführers und Führers der weiteren Beschwerde,

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thomas Saschenbrecker
Geschäftszeichen: [……………], Betreuungsverf.

Weitere Beteiligte:

1.) Herr Rechtsanwalt [……………], 49186 Bad Iburg.
Betreuer,

2.) Herr[……………]. 49201 Dissen,

3.) Frau [……………] ebenda,
Eltern des Betroffenen

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Dr. [……………], den Richter am Oberlandesgericht Dr. [……………] und den Richter am Landgericht Dr. [……………]

am 15. Juli 2002

beschlossen:

Auf der weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschlußder 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 21. 5. 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene erteilte seinen Eltern unter dem 14.2.2001 eine umfassende Vorsorgevollmacht, die u.a. auch den Bereich der Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Unterbringung umfaßt. Daneben setzte er seinen Verfahrensbevollmächtigten als Kontrollbevollmächtigten ein. Unter dem 13.3.2002 wurde der Betroffenen durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Bad Iburg aufgrund der Vorschriften des Nds. PsychKG im Nds. Landeskrankenhaus Osnabrück untergebracht. Dort wurde eine schizophrene Psychose mit Verdacht auf eine hebephrene Verlaufsform diagnostiziert. Während des Aufenthalts des Betroffenen im Landeskrankenhaus kam es zu Differenzen zwischen den behandelnden Ärzten und den Eltern des Betroffenen, die Einwände gegen die Behandlung des Betroffenen erhoben und eine Verlegung desselben in eine Klinik nach Herdecke befürworteten. Daraufhin baten der Ltd. Arzt Dr. [……………] und der Oberarzt Dr. [……………] um die Bestellung eines Betreuers mit der Begründung, daß die Eltern des Betroffenen nicht in der Lage seien, die Erkrankung ihres Sohnes auch nur adäquat realiter einzuschätzen. Diese stünden einer psychiatrischen Behandlung eher negativ gegenüber, so daß unter diesen Umständen eine adäquate Behandlung des Betroffenen nicht stattfinden könne.

Mit Beschluß vom 18. 4.2002 setzte das Amtsgericht Bad Iburg Herrn Rechtsanwalt [……………] im Wege einstweiliger Anordnung zum Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit sowie Aufenthaltsbestimmung ein. Unter dem 23.4.2002 erweiterte es den Aufgabenkreis des Betreuers auf unterbringungsähnliche Maßnahmen und genehmigte auf Antrag des Betreuers die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 4.6.2002 sowie die zeitweise Freiheitsentziehung des Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen. Mit Beschluß vom 5.6.2002 genehmigte das Amtsgericht erneut die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung, dieses Mal befristet bis zum 17.7.2002. Die gegen die Bestellung eines Betreuers gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück durch Beschluß vom 21.5.2002 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, daß die Voraussetzungen für ein Betreuung vorlägen und weder der Betroffene noch sein Vater verlangen könnten, daß für den Fall der Betreuung der Vater des Betroffenen zum vorläufigen Betreuer eingesetzt werde. Es sei ein ernsthafter Konflikt zwischen den behandelnden Ärzten und den Eltern des Betroffenen aufgetreten und die Eltern hätten eine Informationseinholung seitens der Ärzte vereitelt. Unter diesen Umständen erschiene es dem Wohl des Betroffenen zumindest vorläufig mehr zu entsprechen, wenn ein Familienfremder die Betreuung führe, dem wegen des Gewichts des aufgezeigten Konflikts auch die vom Betroffenen unterzeichnete Vorsorgevollmacht nicht entgegenstehe. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner weiteren Beschwerde vom 12.6.2002, mit der er insbesondere rügt, daß die Tatsachengerichte das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht nicht hinreichend gewürdigt hätten.

II.

Die weitere Beschwerde des Betroffenen ist gemäß den §§ 27, 29 BGG zulässig und hat insoweit Erfolg, als die Angelegenheit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts im Sinne von § 27 BGG. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung die Bedeutung der Vorsorgevollmacht bei der Anordnung einer Betreuung mit der Folge verkannt, daß eine hinreichend sichere Entscheidungsgrundlage fehlt.

1) Gemäß § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, daß der Fürsorge durch Bevollmächtigte grundsätzlich der Vorrang vor einer Betreuung gebührt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen gewährt und der Staat entlastet werden soll (vgl. dazu nur Münchener-Kommentar-Schwab, BGB, 4.A., § 1896 Rdnr. 47; Palanot-Diederichsen, BGB, 61.A., § 1896 Rdnr. 11; Binschus, DAVorm 1998, Sp. 275, 276 f.). …

2) Die seitens der behandelnden Ärzte erhobenen Vorwürfe gegen die Eltern des Betroffenen laufen darauf hinaus, daß sich die Behandlung des Betroffenen als äußerst schwierig gestalte, weil die Eltern der gebotenen psychiatrischen Behandlung ihres Sohnes eher kritisch gegenüberstünden und in die – zwingend gebotene – Medikamentierung und den übrigen Behandlungsverlauf teils unsachlich eingriffen. Diese Vorwürfe rechtfertigen ohne weitere Tatsachenfeststellung die Annahme nicht, die Eltern des Betroffenen seien ungeeignet, die Interessen ihres Sohnes wahrzunehmen.

a.) Ist der Betroffene – wie augenscheinlich hier – außerstande, die Bedeutung und Tragweite ärztlicher Maßnahmen zu erfassen, obliegt die Einwilligung darin dem Betreuer bzw. dem Bevollmächtigten des Betroffenen. Bei seiner Entscheidung hat dieser die Wünsche des Betroffenen zu respektieren, soweit dies dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. …

b.) Unter diesen Umständen kann auch der Äußerung des Vaters des Betroffenen, betr. die Einholung von Informationen von Ärzten, die den Betroffenen früher behandelt haben, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden. Abgesehen davon, daß dieser im Rahmen der Anhörung am 13.5.2002 lediglich auf die ärztliche Schweigepflicht hingewiesen und die Auffassung vertreten hat, es müsse hinterfragt werden, woher die behandelnden Ärzte Ihre Informationen beziehen – also die Einholung vom Informationen nicht schlechthin verweigert hat -, ergibt sich aus den bisher vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht, daß diese Informationen für die weitere Behandlung des Betroffenen notwendig sind – wenn dies auch durchaus nicht eben fernliegen mag. Zudem ist jedenfalls offen geblieben, ob die behandelnden Ärzte die Eltern des Betroffenen über die Erforderlichkeit der Einholung von Informationen für eine weitere erfolgreiche Therapie ausreichend in Kenntnis gesetzt haben.

c.) Schließlich liegen bislang auch keine hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Eltern des Betroffenen würden sich – nach der gebotenen Aufklärung – einer objektiv notwendigen Behandlung ihres Sohnes verschließen. Diese haben mehrfach deutlich gemacht, daß sie grundsätzlich eine ärztliche Behandlung des Betroffenen für angezeigt halten, sie sind es auch gewesen, die für seine stationäre Aufnahme gesorgt haben. Auch die bisher vorliegenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte deuten nicht mit der gebotenen Sicherheit darauf hin, die Eltern des Betroffenen würden Ihre Einwilligung in die notwendige ärztliche Behandlung pflichtwidrig verweigern, wenn diese etwa von einem äußerst schwierigen Behandlungsverlauf bzw. teils unsachlichen Einmischungen sprechen (so Dr. [……………] am 18 .4. 2002) oder davon, daß die Eltern des Betroffenen einer sachgerechten Behandlung einer kritisch und ablehnend gegenüberstehen (so Dr. [……………] am 10. 4. 2002; ähnlich Dr. [……………] / Dr. [……………] in ihrem Schreiben vom 13. 3. 2002). Soweit Dr. [……………] im Rahmen der Anhörung am 18.4.2002 das bisherige Fehlen einer konsequenten medikamentösen Behandlung beklagt hat, liegen keine Feststellungen dafür vor, daß dies auf ein Fehlverhalten der Eltern zurückgeführt werden muß – zumal diese ausweislich des Anhörungsvermerks vom 13.3.2002 Ihren Sohn in das Landeskrankenhaus gebracht haben, nachdem dieser seine Medikamente abgesetzt und sich sein Zustand verschlechtert hatte.

d.) Dieser Einschätzung stehen auch die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 22.4.2002 nicht entgegen (Az 5 W 97/02). Soweit darin von einer Ablehnung und Behinderung ärztliche Maßnahmen durch die Eltern des Betroffenen die Rede ist, bezieht sich dies auf die Frage, ob zum damaligen Zeitpunkt eine Versorgung des Betroffenen durch seine Eltern als Alternative zu seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht gekommen ist. Im Übrigen hat sich die tatsächliche Grundlage der Entscheidung verändert, nachdem sowohl die behandelnden Ärzte, der Betroffene, der Vater des Betroffenen als auch sein Betreuer inzwischen mehrfach angehört worden sind.

e.) Eine andere Beurteilung ist schließlich nicht aufgrund des Schreibens der Eltern des Betroffenen vom 24.6.2002 geboten. Allerdings deuten einige Äußerungen darin darauf hin, daß die Eltern des Betroffenen der ärztlichen Behandlung ihres Sohnes im Landeskrankenhaus nicht mit der nötigen Unvoreingenommenheit begegnen, wenn diese etwa von einem inszenierten Vorfall sprechen, der die Annahme einer Fremdgefährdung durch ihren Sohn habe rechtfertigen sollen, oder diese wiederum auf eine Behandlung in der Klinik in Herdecke hinweisen, obwohl diese jedenfalls derzeit – während einer akuten Krankheitsphase – nach den Informationen sowohl der behandelnden Ärzte als auch des Betreuers nicht möglich ist. Diese Anhaltspunkte allein reichen jedoch nicht aus, um eine Untauglichkeit der Eltern des Betroffenen, die Interessen ihres Sohnes wahrzunehmen, zu begründen – zumal – wie o.a. – unklar geblieben ist, ob die zwischen ihnen und den behandelnden Ärzten aufgetretenen Differenzen ihre Ursache letztlich in einer ungenügenden Aufklärung durch die behandelnden Ärzte haben.

…..

Dr. [……………]
Dr. [……………]
Dr. [……………]

Urteil des Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken:
einstweilige
Unterbringung unrechtmäßig!

Aktenzeichen:

3 W 89/02
2 T 215/02 Landgericht Koblenz
10 XIV 187/02.L Amtsgericht Andernach

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Beschluss

In dem Verfahren

betreffend die einstweilige Unterbringung der am [……………..] geborenen

[……………..] , [……………..], 36 [……..] Koblenz,

Betroffene und Beschwerdeführerin, auch hinsichtlich der sofortigen weiteren Beschwerde,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt [……………..], Koblenz

an dem weiter beteiligt ist:

Stadtverwaltung — Ordnungsamt: — Koblenz, Ludwig-Erhard-Straße, 56068 Koblenz,

antragstellende Behörde und Beschwerdegegnerin, auch hinsichtlich der sofortigen weiteren Beschwerde,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht [……………..] und [……………..] sowie die Richterin am Oberlandesgericht [……………..] auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 19. April 2002 gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 10. April 2002 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. April 2002 ohne mündliche Verhandlung am 5. Juni 2002

b e s c h l o s s e n:

1. Es wird festgestellt, dass die einstweilige Unterbringung der Betroffenen in eines geschlossenen Abteilung rechtswidrig war.

2. Das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Betroffenen findet weder im Verfahren der Erstbeschwerde noch in dem der sofortigen weiteren Beschwerde statt.

Gründe:

I.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Umstand, dass die Betroffene am 24. April 2002 und. mithin fünf Tage nach Einlegung der sofortigen weiterem Beschwerde! aus der geschlossenen psychiatrischen Einrichtung entlassen worden ist, lässt ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Wie der Senat im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach entschieden hat, bleibt die sofortige weitere Beschwerde vielmehr mit dem Ziel einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme zulässig (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163; NJW 1998, 2131 und 2432; Senat, etwa FamRZ 2000, 303, jew. m.w.N.). Auch im Übrigen unterliegt das Rechtsmittel keinen förmlichen Beanstandungen (§§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 70 g Abs. 3 Satz 1, 70 m Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 FGG).

II.

In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG). Sowohl der die Unterbringung der Betroffenen anordnende Beschluss des Amtsgerichts Andernach als auch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Koblenz sind verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und damit rechtwidrig.

Die Voraussetzungen einer vorläufigen Unterbringung nach § 11 PsychKG i.V.m. § 7b h Abs. 1 FGG waren hier nicht erfüllt, weil zunächst das ärztliche Zeugnis, auf welches die Anordnung gestützt wurde, nicht ausreichend war und darüber hinaus die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben bzw. die Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren nicht in Anwesenheit ihres, Verfahrensbevollmächtigten erfolgt ist. Des Weiteren hat das Landgericht nicht in jeder Hinsicht ausreichende Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 PsychKG getroffen. (§ 12 FGG).

1.) Das der Anordnung der Unterbringung zugrunde liegende ärztliche Zeugnis des Dr. [……………..] vom 16. März 2002 genügte den Anforderungen der §§ 69 f Abs. 1 Nr. 2, 68 b FGG nicht. Nach der über’ § 70 h Abs. 1 Satz 2 FGG entsprechend geltenden Vorschrift des § 69 f Abs. 1 Nr. 2 FGG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt und sich daraus dringende Gründe für die Annahme ergeben, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre.

Der das ärztliche Zeugnis ausstellende Arzt muss in gleichem Umfang qualifiziert sein wie der Sachverständige nach § 68 b FGG. Wenn es sich – wie hier – um medizinische Gesichtspunkte handelt, dann sind in erster Linie Amtsärzte, Gerichtsärzte oder Fachärzte für Psychiatrie und/oder Neurologie zu bestellen. Zumindest muss der Sachverständige erkennbar ein in der Psychiatrie erfahrener Arzt sein; den Umfang der Erfahrungen muss das Gericht durch Rückfragen beim Gutachter klären {§ 12 FGG} und in der Entscheidung darlegen (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 51; 1997, 1565 und 901, KG FamRZ 1995, 1379; Keidel/Kuntze/Winkler/ Kayser, FG 14. Aufl. § 69 f Rdnr. 6, § 68 b Rdnr. 6). An dieser Voraussetzung bat es hier gefehlt.

Bei dem das ärztliche Zeugnis ausstellenden Dr. [……………..] handelt es um einen Orthopäden, der am Tage der Untersuchung, einem Samstag, Notarztdienst hatte. Dessen Qualifikation auf psychiatrischem bzw. neurologischem Gebiet ist weder ersichtlich noch in dem die Unterbringung anordnenden Beschluss des Amtsgerichts dargelegt. Erst am 18.. März 2002 wurde dieser Mangel geheilt. Denn an diesem Tag hatte der die Betroffene in der Rhein-Mosel-Fachklinik Andernach behandelnde Oberarzt Dr. [……………..], an dessen Qualifikation für die hier treffende Entscheidung keine Zweifel bestehen, ein ärztliches Gutachten erstattet.

2.) Für die Zeit ab 18. März 2002 leidet der Beschluss des Amtsgerichts indes daran, dass die nach §§ 69 f Abs. 1 Nr. 3, 70 b FGG grundsätzlich erforderliche Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist. Zwar ist eine solche im Falle der vorliegend vom Amtsgericht bejahten Gefahr im Verzug ausnahmsweise entbehrlich (§§ 70 b Abs. 1 Satz 2, 69 f Abs. 1 Satz 4 1 Halbsatz FGG). Es fehlt hier jedoch auch an der grundsätzlich erforderlichen nachträglichen Entscheidung über dessen Bestellung (§ 69 f Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz FGG) . Eine solche war auch nicht entbehrlich, weil die Betroffene jedenfalls im amtsgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war.

Überdies enthält die am 18. März 2002 getroffene Entscheidung über Aufrechterhaltung der Unterbringung auch keine das Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers rechtfertigende Begründung (§ 70 b 2 Abs. 2 FGG) . Nach den Feststellungen des am 18. März 2002 angehörten fachärztlichen Sachverständigen litt die Betroffene an einer bekannten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Sie schien aktuell bewusstseinseingeengt und hat im formalen Denken erhebliche Perseverationen aufgewiesen. Inhaltlich bejahte der behandelnde Arzt den dringenden Verdacht auf paranoides Erleben.

Deshalb wäre hier die Bestellung eines Verfahrenspflegers geboten gewesen, um zu gewährleisten, dass die Verfahrensrechte der Betroffenen gewahrt bleiben (vgl. Senat FG-Prax 1998, 57 m. w. N. ). Der Mangel des erstinstanzlichen Beschlusses ist auch nicht dadurch geheilt, dass sich für die Betroffene im Beschwerdeverfahren anwaltliche Vertreter bestellt hatten, § 70 b Abs. 3 FGG. Der zunächst beauftragte Rechtsanwalt [……………..] hatte zwar bereits mit Schriftsatz,. vom 2. April 2002, der am gleichen Tag um 16.59 Uhr bei dem Amtsgericht eingegangen war, sofortige Beschwerde eingelegt. Ihm war jedoch, weil der Schriftsatz erst am 5. April 2002 bei dem Landgericht eingegangen und der Berichterstatterin am 8. April 2002 vorgelegt worden war, weder die erbetene Akteneinsicht gewährt noch war er zu der bereits am 4. April 2002 durchgeführten Anhörung hinzugeladen worden.

Die Bestellung des ebenfalls beauftragten Rechtsanwaltes [……………..] erfolgte am 8. April 2002, während die Kammer die Betroffene – wie bereits dargelegt – am 4. April 2002 durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin angehört und die sofortige Beschwerde bereits mit Beschluss vom 5. April 2002 zurückgewiesen hatte. Einen Verfahrenspfleger hatte die Kammer der Betroffenen ebenfalls nicht bestellt, ohne dies in dem nunmehr angefochtenen Beschluss zu begründen, § 70 b Abs. 2 FGG. Dies wäre jedoch hier nach den auch für das Beschwerdeverfahren geltenden Ausführungen erforderlich gewesen.

3.) Des Weiteren leidet der angefochtene Beschluss daran, dass er keine hinreichenden Feststellungen zu den Voraussetzungen das § 11 Abs. 1 PsychKG erkennen lässt (§ 12 FGG) . Nach § 11 Abs. 1 PsychKG ist die Unterbringung einer psychisch kranker Person natürlich nur dann zulässig, wenn diese durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre Gesundheit oder besonders bedeutsame Rechtsgüter anderer gegenwärtig in erheblichem Maße gefährdet und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Zwar dürfte aufgrund der Gutachten der Dres. [……………..] und [……………..] bei der Betroffenen eine psychische Krankheit im Sinne der vorzutreten Norm vorgelegen haben.

Es fehlt hier jedoch an hinreichend konkreten Feststellungen zu einer erheblichen Rechtsgütergefährdung infolge des Leidens und insbesondere auch zur Unmöglichkeit, die Gefahr anders abzuwenden. Das Landgericht hat sich insoweit darauf beschränkt, auszuführen, dass “aus ärztlicher Sicht weiterhin die geschlossene Unterbringung der Betroffenen erforderlich sei. Bei der Betroffenen bestehe nach wie vor eine Eigengefährdung. Auch eine Fremdgefährdung sei nicht auszuschließen”.

Der angefochtene Beschluss beruht auch auf den dargelegten Verfahrensmängeln. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Erstbeschwerde bei Beteiligung eines Verfahrenspflegers bzw. des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen hätte Erfolg haben können, wenn deren Anhörung in Anwesenheit eines Verfahrenspflegers erfolge oder aber in Anwesenheit, ihres Verfahrensbevollmächtigten wiederholt worden wäre.

Das dürfte aufgrund der Tatsache, dass der angefochtene Beschluss den Geschäftsgang nach Aktenlage nicht vor dem 10. April 2002 verlassen hatte, ohne Weiteres möglich gewesen sein. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Unterbringung der Betroffenen möglicherweise durch andere geeignete Maßnahmen hätte verkürzt bzw. entbehrlich werden können, zumal die angefochtene Entscheidung vor allem Ausführungen zur Unmöglichkeit, die Gefahr anders abzuwenden, vermissen lässt.

Auch das am 4. April 2002 erstattete ärztliche Gutachten der Frau Dr. [……………..], auf das die Kammer Bezug genommen hat, konkretisiert die Eigengefährdung der Betroffenen nicht und begründet die Fremdgefährdung ausschließlich mit möglichen Autofahrten der Betroffenen. Darüber hinaus kann auch nicht unberücksichtigt: bleiben, dass die Betroffene bereits zwei Wochen später, nämlich am 24. April 2002 tatsächlich entlassen worden war.

Der unter Ziffer 3. festgestellte Verfahrensmangel nötigt indes nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung.

Denn die zuvor dargestellten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens und auch des Beschwerdeverfahrens stehen fest und können aufgrund der eingetretenen Erledigung nicht mehr geheilt werden.

III.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 128 b Satz 1 KostO, diejenige über die Auslagen der Betroffenen auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechts Verfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen nach der die Inanspruchnahme der Staatskasse ausschließlich regelnden Vorschrift des § 13 a Abs. 2 Satz 1 FGG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es hier nicht um die Aufhebung einer Betreuungsmaßnahme nach §§ 1896 bis 1908 i BGB bzw. einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 FGG ging. Die Unterbringung der Betroffenen war vielmehr auf der Grundlage des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGG i.V.m. § 11 PsychKG erfolgt.

Eine Kostenerstattung durch die Stadt Koblenz auf dar Grundlage des § 13 a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift in Verfahren, in denen es – wie hier um eine Unterbringung durch einstweilige Anordnung geht, überhaupt Anwendung findet (vgl. etwa Keldel/Zimmermann aaO § 13 a Rdnr. 51 1 m.w.N.). Denn hier ist der Antrag auf Unterbringung nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen (PsychKG) weder abgelehnt noch zurückgenommen worden. Die Kostenerstattung bei einer auf sofortige Beschwerde hin erfolgten Aufhebung, der die hier erfolgte Feststellung der Rechtswidrigkeit gleichzusetzen ist, richtet sich nach § 13 a Abs. 1 FGG (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 1999 – 3 W 66/99 – und vom 25. März 1998 – 3 W 71/98 -; Keidel/Zimmermann aaO § 13 a Rdnr. 51 1).

Nach dieser Vorschrift sind die Voraussetzungen einer Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen nicht erfüllt. Insoweit kann dahinstehen, ob das dem Antrag beigefügte ärztliche Zeugnis des als Notarzt eingesetzten Orthopäden Dr. [……………..] ausreichend war. Dann zum einen obliegt die Feststellung, der ausreichendem Qualifikation des ärztlichen Sachverständigen dem die Unterbringung anordnenden Gericht. Zum anderen haben die die Betroffene in der Folge begutachtenden Ärzte Dr. [……………..] und Dr. [……………..] das Vorliegen einer psychischen Krankheit und einer Selbst- und Fremdgefährdung bestätigt. Andere Gründe, die eine Kostenerstattung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

[………..]
[……….]
[………]

 Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig

Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung

zu BGB § 1906 1 Nr. 2

Die Unterbringung zu einer Heilbehandlung ist nicht erforderlich, weil nicht erfolgversprechend, wenn der Betroffene zu der beabsichtigten psychiatrischen Behandlung nicht bereit ist. Die Krankheits- und Behandlungseinsicht darf durch die Unterbringung nicht erzwungen werden.
OLG Schleswig. Beschl. v. 3.11.1999 – 2 W 173/99

Zum Sachverhalt:
Das VormG hat auf Antrag des Betreuer nach Anhörung einer ärztlichen Sachverständigen und des Betroffenen mit Beschluss vom 14.9.1999 die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis zum 14.9.2000 genehmigt. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das LG nach Anhörung ärztlicher Sachverständiger und des Betroffenen den Beschluss des AG aufgehoben und die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung angeordnet.
Die sofortige weitere Beschwerde des Betreuer wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen:
Dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 1906 1 Nr. 1 BGB nicht vorliegen, stellt der Betreuer nicht in Frage. Für das Gegenteil gibt es nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte. Die Genehmigung der Unterbringung kann aber auch nicht auf die Vorschrift des § 1906 1 Nr. 2 BGB gestützt werden. Danach ist eine Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist, weil eine Heilbehandlung notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betroffenen nicht durchgeführt werden kann und der Betroffene auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

Der Betroffene ist zwar psychisch krank im Sinne dieser Bestimmung. Notwendig ist ein Heilbehandlung jedoch nur dann, wenn einerseits die Gefahr nicht auf weniger einschneidende Art abgewendet werden kann und andererseits die Maßnahme geeignet ist, den gewünschten Erfolg herbeizuführen (BT-Dr 11/4528, S. 147). Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen, da die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut darstellt, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden kann (BVerfG, 1998). Jegliche Art von psychiatrischer Behandlung bedarf aber der Einwilligung und Mitarbeit des Patienten (Jürgen/Kröger/Marschner/Winterstein. Das neue BetreuungsR. 4. Aufl., Rdnr. 509).

Daran fehlt es nach dem Akteninhalt. Der Betroffene ist ersichtlich nicht bereit, sich einer längerfristigen Heilbehandlung zu unterziehen. Eine Unterbringung zur Erzwingung der Krankheits- und Behandlungseinsicht ist aber unzulässig (L.G Frankfurt a.M., FamRZ 1993, 478: Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Aufl., § 1906 BGB Rdnr. 21). Das Rechtsmittel kann daher nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand in der Sache keinen Erfolg haben.