Gute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts!

Das ist deshalb eine wichtige Entscheidung, weil bisher immer von den Amtsgerichten versucht wurde, eine Beschwerde gegen die psychiatrische Untersuchung damit wegzubügeln, dass das nicht einzeln angreifbar sei, sondern nur am Ende, wenn der Betreuungsbeschluss des Gerichts schon gefasst war, man also schon in die Defensive geraten war. Ganz wichtig außerdem: das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde des Betroffenen direkt angenommen, also sogar ohne dass er anwaltlich vertreten war. Diese sog. „Sprungrevision“ nun zuzulassen, ist ein Zeichen dafür, dass das BVerfG inzwischen die verleumderische Qualität einer psychiatrischen Diagnose erkannt hat, wie es das Landesgericht Köln in seinem Urteil 25 O 308/92 vom 8.2.1995, (med. Untersuchung ohne Zustimmung illegal, Schmerzensgeld) bei einer HIV Untersuchung anerkannt hat.

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