BVerfG: Anhörungsrügen müssen gemacht werden

RA Alexander Paetow hat freundlicherweise folgenden “Warnhinweis” ausgearbeitet, den wir hiermit weiter leiten. Bitte insbesondere auch Anwälte darauf hinweisen:

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung 2 BvR 93/21 am 13.1.2022 eine weitere Hürde für die Erschöpfung des Rechtswegs und damit die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgestellt (http://www.bverfg.de/e/rk20220113_2bvr009321.html). In dem o.g. Verfahren rügte die Beschwerdeführerin ausdrücklich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern lediglich eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz GG, da die Fachgerichte zu Unrecht von der Unwirksamkeit ihrer Patientenverfügung und damit von der Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung ausgegangen seien.

Bislang hatte das Bundesverfassungsgericht das Erheben einer Anhörungsrüge zur Erschöpfung des Rechtswegs dann nicht für erforderlich gehalten, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gerügt wurde, selbst wenn das Recht auf rechtliches Gehör möglicherweise verletzt gewesen sein mag. Durch die Entscheidung vom 13.01.2022 (2 BvR 93/21) zwingt das Bundesverfassungsgericht Beschwerdeführer nunmehr eine Anhörungsrüge auch dann zu erheben, wenn diese gar keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern andere Grundrechtsverletzungen rügen wollen (jedenfalls sofern auch der Anspruch auf rechtliches Gehör möglicherweise verletzt ist). Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass nicht auszuschließen sei, dass die Fachgerichte bei Erfolg der Anhörungsrüge im Rahmen der dann durchzuführenden Verfahrensschritte auch andere Grundrechtsverletzungen, durch welche sich Betroffene beschwert fühlen, beseitigt.

Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Anhörungsrüge zur Erschöpfung des Rechtswegs zwingend auch dann zu erheben ist, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Fachgerichte zwar nicht gerügt werden soll, aber möglich erscheint.