Sprachliche Entgleisung
Mit der gestern bekannt gemachten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Sterbehilfe dürfte die PatVerfü wesentlich gestärkt worden sein. Das BVerfG verknüpft Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes so, dass es gegen die grundgesetzlich geschützte Würde verstößt, wenn die Freiheit zu einer Selbsttötung unmöglich gemacht wird. Der Gesetzgeber darf mit seinen Instrumenten nur versuchen sicherzustellen, dass die Entscheidung, das eigene Lebensende herbeizuführen, frei gefasst wird, also tatsächlich dem Willen der Person entspricht. Der Präsident des BVerfG, Voßkuhle, hat es so ausgedrückt, Zitat siehe hier:
Die Anerkennung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben versagt dem Gesetzgeber zwar nicht, allgemeine Suizidsprävention zu betreiben und insbesondere krankheitsbedingten Selbsttötungswünschen durch Ausbau und Stärkung palliativ medizinischer Behandlungsangebote entgegenzuwirken, er kann und muss auch denjenigen Gefahren für die Autonomie und das Leben entgegentreten, die in den gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen begründet liegen und eine Entscheidung des Einzeln für die Selbsttötung und gegen das Leben beeinflussen können. Der insoweit auch legitime Einsatz des Strafrechts zum Schutz der autonomen Entscheidung des Einzelnen über die Beendigung seines Lebens findet seine Grenze aber dort, wo die freie Entscheidung nicht mehr nur geschützt, sondern unmöglich gemacht wird.
Das ist ein starker Vorbehalt gegen die Zwangspsychiatrie!
Das Urteil ist vollständig hier nachzulesen.
Zur Berichterstattung sei nur auf diese zwei Tagesschauberichte hingewiesen: https://www.tagesschau.de/inland/sterbehilfe-urteil-103.html
und https://www.tagesschau.de/inland/sterbehilfe-urteil-analyse-101.html
Grauenhaft zu sehen ist allerdings, wie offenbar arglos vom BVerfG, wie in der Berichterstattung oder z.B. bei der Humanistischen Union das Wort und der Begriff “Medikament” verwendet wird, wenn tatsächlich von einem tötlichen Gift die Rede ist. Es handelt sich bei einem so selbst herbeigeführten Tod selbstverständlich um eine Vergiftung. Wer jedoch das Mittel für eine tötliche Vergiftung “Medikament” nennt, medizinalisiert das Töten und ephemisiert Totmachen zu einer ärztlichen bzw. medizinischen Aufgabe. Es ist aber das Gegenteil von Heilen und nicht schaden zu dürfen. Dieser schwere begriffliche Fehler markierte ideologisch das Eingangstor zum ärztlichen Massenmord in Deutschland von 1939-1949. Thomas Szasz schrieb dazu:
… Die Guillotine und die Gaskammern wurden von Ärzten entwickelt. Der medizinische Holocaust der Nazis war ein hemmungsloses Euthanasie-Programm, das von Ärzten geplant und durchgeführt wurde….
….Wir sollten den ärztlich assistierten Suizid nicht nur als sozialpolitische Maßnahme ablehnen, sondern auch als Sprachkonvention, und das insbesondere so lange, wie der Suizid illegal ist – verboten durch Psychiatriegesetze und bestraft durch psychiatrische Vertreter des Staates
Wörter spielen eine große Rolle. Wir müssen sehr sorgfältig mit der Wahl der Bezeichnungen für die Personen sein, die Suizidbeihilfe geben oder erhalten. Wenn wir die Empfänger solcher Hilfen »Patienten« nennen und jene, die sie geben, »Ärzte«, dann ist das Sterben mittels solcher Unterstützung ipso facto eine »Behandlung« und der ärztlich assistierte Suizid wird zu einer genauso anerkannten Todesursache, wie das Sterben aufgrund einer Krankheit. Zusammengefasst: Die juristische Definition des ärztlich assistierten Suizids als einer nur durch Ärzte durchführbaren Maßnahme erweitert die medizinische Kontrolle individuellen Verhaltens (insbesondere am Lebensende) und schwächt die Patientenautonomie. (Quelle hier)