‚Betreuungs’recht ist Vormundschaftsrecht geblieben

Die Anordnung einer Betreuung beeinträchtigt dieses Recht, sich in eigenverantwortlicher Gestaltung des eigenen Schicksals frei zu entfalten, denn sie weist Dritten zumindest eine rechtliche und tatsächliche Mitverfügungsgewalt bei Entscheidungen im Leben der Betroffenen zu. Die Betreuerin oder der Betreuer entscheiden in den festgelegten Aufgabenkreisen für und anstelle der Betreuten, wobei es auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten – wie hier im Bereich der Gesundheitssorge – zu Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Willen der Betreuten kommen kann (zur Selbstbestimmung über medizinische Behandlungen BVerfGE 128, 282 <302 f.>). Die Betreuung kann sich damit nicht nur im Rechtsverkehr beschränkend auswirken, sondern betrifft die Selbstbestimmung der Person insgesamt (vgl. BVerfGK 14, 310 <315>; zur Entmündigung alten Rechts BVerfGE 84, 192 <195>).
Damit haben die betreuungsrechtlichen Forderungen, wie sie von die-BPE in deren Brief vom 1. März allen Abgeordneten des Bundestages zum wiederholten Male vorgetragen wurde, neuen Schub bekommen.
Die Politik ist am Zug!

English
Русский
עברית
Schweiz
Italien
Polski