
Rita Süssmuth, steh uns bei!
Die Landesregierung hat am Dienstag 20.1.2026 dem Entwurf eines „Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke“ (NPsychKHG) zugestimmt, die Einbringung in den Landtag beschlossen und das in einer Pressemitteilung veröffentlicht.
Wir markieren die gefährlichsten Passagen in rot und kursiv und kommentieren anschließend:
Mit der vorliegenden Neufassung des Gesetzes wird das NPsychKG (neu: NPsychKHG) nicht nur an die aktuelle Rechtslage angepasst, sondern auch Regelungen vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Diskussion um öffentliche Sicherheit und Menschen mit psychischen Erkrankungen und Fremdgefährdungspotential neu aufgenommen.
Schlimmer geht’s nimmer: Fremdgefährdungspotential hat jede/r immer. Alleine die Möglichkeit zur Fremdgefährdung ist Teil der menschlichen Freiheit. Es ist eine Tatsache, dass aus denselben Gründen das Verschiedenste getan werden kann, und umgekehrt kann aus den verschiedensten Gründen dasselbe getan werden. Das Verhalten muss durch das Strafrecht begrenzt werden, nicht durch irgendwelche „Präkognition“ (Wahrsagerei). Es gibt sie nicht nur nicht und sowieso nicht so zuverlässig, dass Grundrechte damit aufgehoben werden dürften.
Der niedersächsische Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi (SPD) kommentiert den Gesetzesentwurf wie folgt:
…Besonders wichtig ist es der Landesregierung… einen engen Austausch der beteiligten Akteure zu gewährleisten. Deswegen steht bei der Gesetzesänderung ein verbesserter Datenaustausch zwischen Kliniken, Sozialpsychiatrischem Dienst und der Polizei im Vordergrund. Zudem wurde der Gefahrenbegriff erweitert, um auch bei Vorliegen latenter Fremdgefährdung Handlungsmöglichkeiten zu haben. … Gleichzeitig haben wir … vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Diskussionen um die öffentliche Sicherheit und Menschen mit psychischen Erkrankungen und Fremdgefährdungspotential …
Damit hat die Landesregierung offenbart, dass sie nicht nur durch eine Regelung auf Bundesebene (siehe hier) angeblich oder tatsächlich psychisch Kranke praktisch immer bei der Polizei denunziert und gelistet werden sollen, sondern auch auf der niedersächsischen Landesebene vorangeschrittenen werden soll. Solche Überwachungsmaßnahmen hat Rita Süssmuth in ihrer Zeit als Bundesgesundheitsministerin bei HIV Infizierten verhindert, obwohl es dabei wenigstens – im Gegensatz zu psychischer Krankheit – einen nachweisbaren Virus gab, der zu einer damals regelmäßig tödlichen Infektionskrankheit führte.
Erweitere Überwachungsmethoden:
Sozialpsychiatrischer Dienst (SpDi): In § 4 Abs 3 wurden die Möglichkeiten, eine fachkundige Stelle zur Koordination von Krisensituationen zu implementieren, erweitert. Dies ist nun auch möglich im Zusammenschluss von mehreren SpDi oder durch Vergabe der Aufgabe an Dritte. Die Kosten der Krisenkoordination werden in § 45 Abs. 2 konkretisiert. Die Möglichkeiten der Besetzung der Leitung der SpDi aus dem geltenden NPsychKG wurde übernommen und erweitert (§ 4 Abs 4). Es ist vorgesehen, dass SpDi in erster Linie von psychiatrischen und kinder- und jugendlichen Fachärztinnen oder -Ärzten geleitet werden. Wenn diese nicht gefunden werden können, so besteht nun auch die Möglichkeit neben Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und – therapeuten mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie auch Personen mit einer anderen akademischen Ausbildung aber fünf Jahren Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie mit dieser Aufgabe zu betrauen. Das Auskunftsrecht der Leitung einer kommunalen Behörde zu Menschen mit psychischen Erkrankungen und einem Risiko für Fremdgefährdung wurde mit den entsprechenden Datenübermittlungsregelungen im Zusammenhang mit Gefahrenabwehr in einen eigenen Paragraphen § 38 zusammengeführt.
Aussetzung der Vollziehung: Eine neue Regelung zum Aussetzenden der Vollziehung der Unterbringungsmaßnahme wurde als § 30 eingefügt. Eine vergleichbare Regelung gibt es in § 28 im gegenwärtigen NPsychKG. Von diesem Paragraphen wird zwar bislang selten Gebrauch gemacht – weswegen seine Streichung anfangs empfohlen wurde – er ist aber gerade bei der Behandlung von Menschen mit Fremdgefährdung im Rahmen einer psychischen Erkrankung sehr hilfreich. Es wird vor dem Hintergrund der Debatte um Fremdgefährdung erwartet, dass künftig von diesem Paragraphen häufiger Gebrauch gemacht wird.
Also soll vorbereitet werden, dass immer erst mal eingesperrt wird, weil man ja eventuell auch bei Unterwerfung unter die Ärztediktatur und „Krankheitseinsicht“ in die nichtvorhandene „psychische Krankheit“ entlassen werden könnte – eben einfach Nötigung und Erpressung durch Freiheitsentzug und Entrechtung.
Beendigung der Unterbringung: In § 31 Abs 3 wird geregelt, dass der SpDi nicht erst nach Entlassung, sondern schon frühzeitig Kontakt zu Menschen, die nach diesem Gesetz untergebracht sind, verpflichtend aufzunehmen hat.
Also Dauerüberwachung durch den SpDi sofort bei praktisch jeder psychiatrischen Freiheitsberaubung!
Da hilft dann nur noch mit der PatVerfü eine psychiatrische Diagnose von vornherein unmöglich gemacht zu haben. Das Gesetz würde also zu einem probaten Mittel, um jedes Vertrauen in psychiatrischen Maßnahmen zu zerstören! Dagegen hilft nur die PatVerfü: Geisteskrank? Ihre eigene Entscheidung!
Datenübermittlung zur Gefahrenabwehr: In einem neuen § 38 wurden alle Fälle, in denen personenbezogene Daten im Kontext der Gefahrenabwehr weitergegeben werden sollen, zusammengefasst. § 38 Abs 1 grenzt die Weitergabe der Daten inhaltlich auf Daten zur Identifikation der betroffenen Menschen und der von ihm ausgehenden Gefahr ein. § 38 Abs 2 regelt das Auskunftsrecht der Leitung einer kommunalen Behörde gegenüber dem SpDi. Dieser wird auf Anfrage Auskunft zu den in Abs. 1 geregelten Inhalten erteilt. ….
Netzpolitik hat vor diesen geplanten gesetzlichen Überwachungsversuchen öffentlicht gewarnt: Gefährlich per Verwaltungsvorschrift
Der Versuch, dieses Vorgehen auch mit einer bundesgesetzlichen Regelung abzusichern, soll am 30.1. in die zweiten Lesung des Bundesrats erfolgen: (siehe: www.bundesrat.de/tagesordnung) im Augenblick als Top 16. Wieder wird in Niedersachsen versucht, ein illegales Gesetz zu verabschieden, das dann nur noch auf der gerichtlichen Ebene strittig gestellt werden kann, siehe hier.

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