Weg mit § 20, 21, 63 und 64 !

Weitere, menschenrechtlich basierte, Argumente für die Abschaffung des Maßregelvollzug, einer alten Forderung von uns, die inzwischen auch von der DGSP beschlossen wurde, sind hier nachzulesen:  Zwangsmaßnahmen im Maßregelvollzug, Zitat:

Es gibt keine einheitlichen Erfassungsstandards, keine Pflicht zur Veröffentlichung. Der „Kerndatensatz im Maßregelvollzug” erfasst keine Daten zu diesem Kernthema. Um einen ersten Überblick zu schaffen und als Anregung, sich mit diesem vernachlässigten Thema auch wissenschaftlich intensiver  zu befassen, veröffentlichen wir Hinweise, die wir zu diesem Thema gefunden haben.

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An sich noch weitergehend ist dieses Manifest zur Abschaffung von Strafanstalten und anderen Gefängnissen mit 102 Unterschriften rechtschaffender Bürger. Zwar wird der Maßregenvollzug darin nur mit einen Wort erwähnt, aber das Manifest schließt an das moralische Dilemma an, das wir in unserem letzten Kommentar angesprochen haben:  Es tritt bei jeder Bestrafung offen zu Tage, dass ein moralischer Grundsatz fundamental verletzt wird: Mit keinem Übel kann ein anderes Übel gerechtfertigt werden.
Übel addieren sich nur auf, denn es gibt keine Subtraktion von Üblem durch ein anderes Übles. Strafen vermehrt also das Übel, statt es zu mindern.
Im Manifest werden folgende Punkte ausgeführt:

1. Abolitionismus ist die radikale Ablehnung als menschenunwürdig erkannter Institutionen
2. Strafanstalten sind abzuschaffen
3. Mit dem Abbau muss sofort begonnen werden
4. Andere Arten von Gefängnissen sind ebenfalls abzubauen
5. Alternativen für den Umgang mit „Kriminalität“ sind vorhanden
6. Strafe muss nicht sein, Freiheitsstrafe erst recht nicht

Fazit: Letztlich wäre die Entwicklung alternativer Verfahrensformen (Restorative Justice, Transformative Justice) hilfreich. Um den Bedürfnissen von Opfern sowie Täterinnen und Tätern besser als bisher Rechnung zu tragen, sind Gefängnisse nicht erforderlich.