Bayerische PsychKG unvereinbar mit dem Grundgesetz
Am Dienstag berichtete das Ärzteblatt:
Bayerische PsychKG passiert Gesundheitsausschuss
Das PsychKG ist trotz der Änderungsanträge, die die CSU eingebracht hat und die hier zu finden sind letztlich genauso unvereinbar mit dem Grundgesetz geblieben, wie es schon beim Entwurf im April der Fall war, siehe hier.
Denn das Bundesverfassungsgericht hatte 2011 festgelegt, dass psychiatrische Zwangsbehandlung auch nicht mit der Abwendung von Fremdgefährdung gerechtfertigt werden könne, ein solcher Versuch ist also mit dem Grundgesetz – und den Menschenrechten ausbuchstabiert in der Behindertenrechtskonvention sowieso – unvereinbar, Zitat aus dem Beschluss 2 BvR 882/09 vom 23. März 2011 Randnummer 46:
“Als rechtfertigender Belang kommt insoweit allerdings nicht der gebotene Schutz Dritter vor den Straftaten in Betracht, die der Untergebrachte im Fall seiner Entlassung begehen könnte. Dieser Schutz kann auch dadurch gewährleistet werden, dass der Untergebrachte unbehandelt im Maßregelvollzug verbleibt. Er rechtfertigt daher keinen Behandlungszwang gegenüber einem Untergebrachten, denn dessen Weigerung, sich behandeln zu lassen, ist nicht der Sicherheit der Allgemeinheit vor schweren Straftaten, sondern seiner Entlassungsperspektive abträglich.”
Entsprechend beachten also inzwischen nur noch die Grünen im Bayerischen Landtag das Grundgesetz, die anderen Parteien, die zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens diesen Entwurf noch abgelehnt hatten, haben sich von den angeblichen “Änderungen” täuschen lassen.
Frontal gegen das Gebot des BVerfG steht in dem PsychKG Entwurf, Zitat Seite 46:
“Im Gegensatz zu Behandlungsmaßnahmen gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person zum Schutz ihrer selbst, finden die Regelungen der Nr.7 auf eine zum Schutz Dritter angeordnete Behandlungsmaßnahmen gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person (Abs.3 Nr.3) keine Anwendung. Da das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person seine Grenze in den Grundrechten Dritter findet, sind Behandlungsmaßnahmen zum Schutz Dritter ohne Rücksicht auf die Einsichtsfähigkeit der betroffenen Person oder ihrem entgegenstehenden freien Patientenwillen zulässig.”
Möge dieses Foltergesetz so schnell wie möglich vom BVerfG wieder aus dem Verkehr gezogen werden, denn im Landtag scheint es nun leider eine Mehrheit zu haben.