Bundesverfassungsgericht bestärkt die PatVerfü

Die entsprechenden Zitate aus dem Beschluss [Betonungen von uns]:
Im Absatz 4:
Sofern für das Ob und Wie bestimmter Heilmaßnahmen ein freier Wille des Betreuten – etwa durch Patientenverfügung nach § 1901a BGB – feststellbar ist, ist dieser auch für den Betreuer maßgeblich.
Im Absatz 86:
Der vom Grundgesetz geforderte Respekt vor der autonomen Selbstbestimmung der Einzelnen verlangt vom Gesetzgeber auch bei Menschen, die im Hinblick auf ihre Gesundheitssorge unter Betreuung stehen, durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass vor konkreten Untersuchungen des Gesundheitszustands, vor Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen stets aktuell festgestellt wird, ob nicht eine hinreichende Einsichts- und Handlungsfähigkeit der Betroffenen im Hinblick auf diese Maßnahmen besteht, so dass sie hierfür einen freien und damit maßgeblichen Willen bilden können. Dabei können, wie es das Gesetz auch jetzt schon vorsieht (vgl. § 1901a Abs. 1 und 2 BGB), eine Patientenverfügung oder früher geäußerte Behandlungswünsche für die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation maßgeblich sein.

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