Presseerklärungen zum Betrug der Bundesregierung
Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.
im Haus der Demokratie und Menschenrechte
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Mittwoch, 8. Oktober 2008
Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte* bestätigt:
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention ist ein Betrug und eine Fälschung
Am 1. Oktober 2008 wurde vom Bundeskabinett der Gesetzentwurf zur
Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention** beschlossen. In
ihrer Pressemitteilung behauptet die Bundesregierung, dass damit „das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderung auf nationaler Ebene“ umgesetzt werde. Diese Behauptung ist
falsch und stellt eine Täuschung dar, mit der das tatsächliche
Verhältnis des Gesetzentwurfes zu Wort und Geist des Konventionstextes
verdeckt werden soll.
Artikel 14 1b) der Konvention legt ausdrücklich fest,
„dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt.“
Dagegen wird in der zum Gesetz gehörenden „Denkschrift zu dem
Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen“**, Bundesrat Drucksache 760/08 auf Seite 52 zu Artikel
14 folgende Einschränkung vorgenommen:
„Sowohl aus Absatz 1 Buchstabe b als auch aus Absatz 2 ergibt sich,
dass eine Freiheitsentziehung auch bei behinderten Menschen nicht
grundsätzlich ausgeschlossen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass
zur Behinderung besondere Umstände hinzutreten müssen, die die
Entziehung der Freiheit erforderlich machen. Das ist etwa der Fall,
wenn nur mittels der Freiheitsentziehung eine Selbst- oder
Fremdgefährdung vermieden werden kann. Sofern also zusätzliche Umstände
vorliegen, die eine Freiheitsentziehung rechtfertigen, kann diese auch
dann zulässig sein, wenn die die Freiheitsentziehung begründenden
Umstände mit einer Behinderung zusammenhängen.“
Der Gesetzentwurf** nimmt damit in betrügerischer Absicht eine dem
Konventionstext widersprechende und fälschende Interpretation der
Voraussetzungen für einen Freiheitsentzug von Menschen mit
Behinderungen vor, die ausdrücklich dazu dient, die in der
Bundesrepublik vorhandenen Sondergesetze für sogenannte psychische
Kranke (PsychKG, §63 StGB, Regelungen im Betreuungsrecht) unangetastet
zu lassen, die regelmäßig die Einschränkung von Grund- und
Menschenrechten mit dem Verweis auf eine angebliche „Selbst- und/oder
Fremdgefährdung“ rechtfertigen.
Die Note des UN-Hochkommissariat für Menschenrechte* anlässlich der
„Dignity and Justice for Detainees Week“ (6. bis 12. Oktober 2008)
bestätigt unsere Feststellung, dass es sich um eine Fälschung des
Konventionstextes handelt:
„International human rights law and standards are very clear: persons
with disabilities have the right to liberty and security of the person
on an equal basis with others. The existence of a disability can in no
case justify a deprivation of liberty. Persons with disabilities may be
lawfully deprived of their liberty for having committed a crime or
violated the law.“
Rechtliche Gleichstellung von „psychisch Kranken“ bedeutet, dass sie
wie alle anderen das Recht haben, ihre Gesundheit oder ihr Leben in
Gefahr zu bringen, ohne von staatlicher Seite dafür belangt zu werden.
Und sie bedeutet, dass auch ein Freiheitsentzug wegen einer vermuteten
oder tatsächlichen Fremdgefährdung, wie sie in einigen Polizei- und
Strafgesetzen vorgesehen ist, nur nach diesen allgemeinen Gesetzen
erfolgen und nur der Gefahrenabwehr, nicht jedoch der „Besserung des
Verhaltens“ dienen darf. In jedem Fall verbietet die UN-Konvention in
allen diesen Fällen, dass eine Behinderung (hier eine diagnostizierte
„psychische Krankheit“) ein Sondergrund für die Einschränkung der
Menschenrechte der Betroffenen ist.
Die übliche Praxis, Entrechtungen und Zwang mit „Selbst- und/oder
Fremdgefährdung“ oder mit einem unterstellten oder tatsächlichen
Hilfebedarf der Betroffenen zu begründen, verurteilt das
UN-Hochkommissariat unmissverständlich:
„In violation of relevant international standards, in many legal
systems persons with disabilities, and especially persons with mental
and intellectual disabilities, are deprived of their liberty simply on
the grounds of their disability. Such disability is sometimes used to
justify preventive detention measures on the grounds that the person
with a disability might cause harm to himself or to others.
In other cases, persons with disabilities are deprived of their liberty
for their care and treatment. All such practices, policies and laws are
in contravention of existing international standards.
The Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD) states
clearly that deprivation of liberty based on the existence of a
disability is contrary to international human rights law, is
intrinsically discriminatory, and is therefore unlawful. Such
unlawfulness also extends to situations where additional grounds—such
as the need for care, treatment and the safety of the person or the
community—are used to justify deprivation of liberty.“
Die „Denkschrift“ ist zwar nicht Gesetzestext, wird aber in der
praktischen Rechtsprechung bis in die höchsten Instanzen bei der
Interpretation des Wortlautes des Gesetzes als Wille und (bindende)
Meinung des Gesetzgebers berücksichtigt werden. Menschen könnten sich
deshalb nicht unter Berufung auf die UN-Behindertenrechtskonvention des
erzwungenen Aufenthaltes in einer psychiatrischen Klinik oder einer
Zwangsbehandlung erwehren, denn die Gerichte würden sich auf die der
Konvention widersprechenden deutschen Gesetze berufen.
Tatsächlich gibt es in der Behindertenrechtskonvention also keinerlei
Interpretationsspielraum zugunsten der betrügerischen Fälschung im
Gesetzentwurf der Bundesregierung. Die Bundesregierung und alle
Abgeordneten des Bundestages und aller Länderparlamente sind durch die
Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener von dem geplanten
Konventionsbetrug unterrichtet worden. Wird das Gesetz dennoch
beschlossen, dann können daraus nur folgende Schlüsse gezogen werden:
- Die UN Konvention wird zu einer Verhöhnung der Hoffnungen der Behinderten auf tatsächliche rechtliche Gleichstellung
- Die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien entwürdigen mit diesem Vorgehen die UN, wenn deren Konventionen ohne praktische Konsequenzen selbst für Kernbereiche (Freiheitsentzug, Folter) auf nationaler Ebene ratifiziert werden.
- Darüber hinaus wird die Idee der universellen Menschenrechte und ihre Wirksamkeit geschwächt, wenn auf diese unverfrorenen Art und Weise mit einer sie angeblich stärkenden Konvention umgegangen werden kann.
Wir rufen deshalb alle Menschen, die sich nicht täuschen lassen wollen,
auf, dieser niederträchtigen Farce erbitterten Widerstand
entgegenzusetzen. Treten Sie den geplanten Machenschaften gegen die
UN-Behindertenrechtskonvention öffentlich oder auch gegenüber den
Abgeordneten Ihres Wahlkreises entgegen.
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* Quelle: DIGNITY AND JUSTICE FOR DETAINEES WEEK, Information Note No.
4, Persons with Disabilities:
www.ohchr.org/EN/UDHR/Documents/60UDHR/detention_infonote_4.pdf
** Bundesrat Drucksache Nummer 760/08
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Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.
Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Straße 4
29. März 2007
Presseerklärung:
Die UN Behindertenkonvention nur ratifizieren, wenn gleichzeitig alle psychiatrischen Sonder-Entrechtungsgesetze abgeschafft werden
Morgen wird in New York die von der UN Generalversammlung am 13.12.2006
verabschiedete "Convention on the Protection and Promotion of the
Rights and Dignity of Persons with Disabilities"1 von der deutschen
Regierung paraphiert. Mit dieser Unterzeichnung beginnt die Zeit, in
der in der deutschen Politik diese Convention und deren politische
Implikationen diskutiert wird, um am Ende dieses Prozesses die
Convention durch den Gesetzgeber zu ratifizieren, oder dies entgegen
der bisherigen Unterstützung beim Zustandekommen der Convention zu
unterlassen.
Da es in der Convention um die Menschenrechte behinderter Menschen
geht, muss vor allem die systematische und flächendeckende Verletzung
dieser Menschenrechte durch die Gesetzgebung zur Legalisierung
psychiatrischer Zwangsmaßnahmen - Zwangseinweisung und Zwangbehandlung
- sowie willkürliche Strafverlängerung durch forensische Psychiatrie
beendet werden. Wenn die Convention in Deutschland ratifiziert und
damit Gesetz werden sollte, ohne dass die psychiatrischen Sondergesetze
gleichzeitig außer Kraft gesetzt werden, würde sich die Convention in
ihr Gegenteil verkehren: sie würde zu einem weiteren Instrument gegen
die Rechte, die Menschenrechte, der Menschen werden, die als angeblich
"psychisch krank" psychiatrisch-medizinisch verleumdet werden. Diese
"Diagnosen" werden in der Convention mit dem Begriff "Behinderung"
bezeichnet (Artikel 1, Abs. 2): Der Begriff behinderte Menschen umfasst
Menschen mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder
Sinnesschädigungen,… [Fett hinzugefügt]
Die Convention wendet sich explizit gegen die rechtliche
Diskriminierung von Behinderten (Artikel 2, Abs. 3): "Diskriminierung
auf Grund einer Behinderung" bezeichnet jede Unterscheidung,
Ausschließung oder Beschränkung auf Grund einer Behinderung, die zum
Ziel oder zur Folge hat, dass die auf die Gleichberechtigung mit
anderen gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung aller
Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen,
sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem anderen Bereich
beeinträchtigt oder vereitelt wird.
Die Convention untersagt damit explizit die Möglichkeiten, die das
Grundgesetz zur Aufhebung der Grundrechte durch ein Gesetz offen
gelassen hat, wenn diese gesetzlichen Sonderregelungen eine
"Behinderung" zum Kriterium haben. Genau das ist aber der Fall bei den
psychiatrischen Sondergesetzen: sowohl die PsychKG´s als auch die
forensischen Sondergesetze § 126 StPO und § 63 StGB haben als
notwendige Bedingung ein psychiatrisches Gutachten bzw. eine
zwangsweise Begutachtung dafür. Sie sind demzufolge abzuschaffen, denn
sie widersprechen der Convention.
Darüber hinaus verpflichtet die Convention einen ratifizierenden Staat in Artikel 12 dazu:
Gleiche Anerkennung vor dem Recht
1. Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass behinderte Menschen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.
2. Die Vertragsstaaten anerkennen an, dass behinderte Menschen in allen
Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und
Handlungsfähigkeit genießen.
Damit muss jede Zwangsentmündigung, irreführend "Betreuung" genannt,
und die damit ermöglichte Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung nach
Betreuungsrecht, unterbunden werden und kann auch nicht mehr zynisch
als "Schutz" und zum angeblichen "Wohl" der Betroffenen ausgegeben und
legitimiert werden. Es muss also der § 1896 Absatz 1a BGB entsprechend
unserer Forderung aus dem Jahr 2004 geändert werden: "Gegen den
erklärten Willen2 des Volljährigen darf ein Betreuer weder bestellt,
noch eine Betreuung aufrechterhalten werden."
Zur Unterstützung dieser Rechtsauffassung der Convention haben wir ein
Rechtsgutachten bei einem auf internationales Menschenrecht
spezialisierten Juristen in Auftrag gegeben.
Wir bitten Behindertenorganisationen dringend, gegen eine Ratifizierung
der Convention in der BRD Stellung zu beziehen, wenn sie nicht erfüllt,
was darin versprochen wird: rechtliche Diskriminierungsfreiheit.
Rechtliche Diskriminierung wird in ihrer radikalsten, brutalsten und
menschenverachtendsten Form in Deutschland durch die Gesetze zur
Legalisierung der Zwangspsychiatrie ausgeübt. Wenn
Behindertenorganisationen hingegen auf eine schnelle Ratifizierung
drängen sollten, weil sie sich Effekte positiver Diskriminierung von
der Convention erhoffen, wäre eine Ratifizierung ohne die Abschaffung
der Zwangspsychiatrie zu einem unerträglichen Preis erkauft: der
Fortsetzung der Barbarei der Zwangspsychiatrie, deren folterartige
Praxis und Ableugnung der Selbstbestimmung von Menschen, die als
angeblich "psychisch krank" psychiatrisch-medizinisch verleumdet werden.
Eine Ratifizierung unter Beibehaltung der psychiatrischen Sondergesetze
würde die Convention zu einer zynischen Karikatur machen: Die
Convention würde zu einem zusätzlichen Verdeckungs- und
Vertuschungsinstrument psychiatrischer Gewalt werden.
Sie würde zu einem Teil des Problems anstatt zu seiner Lösung beizutragen.
1. Originaltext der Convention: http://www.un.org/disabilities/default.asp?id=199
Deutsche Übersetzung: vom Server des Deutschen Instituts für Menschenrechte
2. Der "erklärte Wille" als nicht weiter qualifizierte Willensäußerung
entspricht dem im Juristendeutsch gebräuchlichen "natürlichen Willen"
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