Aufruf zur Dauerdemo
12 Wochen, vom 3. Sept. bis 25. Nov. 2008, Demonstrationen vor dem Sitz der Gesundheitssenatorin in Berlin
Aufruf dazu:
Artikel 14, 1b) UN Disability Convention:
Das Vorliegen einer Behinderung rechtfertigt in
KEINEM Fall eine Freiheitsentziehung.
Auch das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte fordert [1]:Weg mit den Psychisch-Kranken-Sondergesetzen! Sofort!
Wir fordern:
Entweder müssen die Zwang und Gewalt legalisierenden Anteile des
PsychKG Berlin vor der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention
aus diesem gestrichen worden sein, da sie mit der Konvention nicht
vereinbar sind, oder das PsychKG muß gleich ganz abgeschafft werden.
Das Psychisch-Krankengesetz Berlin (PsychKG Bln) regelt die
Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung von Menschen, die von einem
Psychiater als „psychisch krank“ oder „geisteskrank“ und als „selbst-
und/oder fremdgefährdend“ verleumdet werden.
Die Personen, die aufgrund einer solchen „Diagnose“ und einer
Richterentscheidung auf Grundlage des PsychKG Bln ihrer Grundrechte
auf 'Freiheit der Person' und 'Körperliche Unversehrtheit' beraubt
werden, haben keine Straftat begangen!
Zwangsunterbringung bedeutet Einsperrung in eine Einrichtung, die
„Psychiatrisches Krankenhaus“ genannt wird, und Zwangsbehandlung heißt,
dass eingesperrten Menschen gegen ihren Willen bewußtseinsverändernde
und körperlich stark schädigende psychiatrische Drogen durch Nötigung
aufgezwungen oder gewaltsam verabreicht werden.
Die Zuschreibung, Definition und „Diagnose“ von „Geisteskrankheit“
erfolgt nach rein subjektiver Bewertung von von der „Norm“ abweichenden
Verhaltens, unterliegt einem stetigen gesellschaftlichen Wandel (vgl.
„Demokratiewahn“, Weglaufsucht bei Sklaven: „Drapetomania“ und
„Homosexualität“ als Diagnose etc.), ist also nur eine
Verhaltensklassifikation und entbehrt jeglicher Beweise. So sind bei
Obduktionen Verstorbener noch nie Geisteskrankheiten nachgewiesen
worden und werden es auch niemals werden.
Die vom PsychKG Bln geregelte Einsperrung und das gewaltsame
Verabreichen von „mind-altering-drugs“, wie man diese Drogen im
Menschenrechts-Jargon nennt, die Erpressung des Geständnisses
„Krankheitseinsicht“, das Brechen des Willens der Betroffenen und das
Erleben totaler Entrechtung erfüllt alle Kriterien der Folter nach der
UN-Antifolterkonvention vom 10. Dezember 1984, aber ist eigentlich
schon mit der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948
verboten.
Im internationalen Menschenrechtsdiskurs wurde und wird vor allem das
gewaltsame Verabreichen von „mind-altering-drugs“ gegen den Willen als
schwere Folter bezeichnet.
Das PsychKG Bln regelt also diese Folter von psychiatrisch
diagnostizierten „Geisteskranken“ unter dem Deckmantel der
„medizinischen Behandlung“, die sich als eine „Behandlung zum 'Wohle'
der Betroffenen“ darstellen soll, obwohl sie in anderen Zusammenhängen
überall als Folter erkannt wird. [2]
Menschen, die solche „Behandlung“ schon erfahren haben, werden durch
diese Sondergesetze Berlins, des Bundes und der übrigen Länder der BRD
und durch ein umfassendes, seit Jahrzehnten staatlich organisiertes
Repressions- , Aussonderungs- und Foltersystem im „fürsorglichen
Gewand“ behindert. [3]
Die die UN-Behindertenrechtskonvention unterzeichnenden und
ratifizierenden Staaten verpflichten sich zu einer gleichen Anerkennung
Behinderter und Nicht-Behinderter vor dem Recht.[4]
Die Unvereinbarkeit der UN-Behindertenrechtskonvention mit dem PsychKG
Bln beziehungsweise dessen den psychiatrischen Zwang legalisierenden
Anteilen wird in dem Rechtsgutachten[3] nachgewiesen.
Die Gutachter kommen in ihrem Fazit zu dem Schluss:
(Kalek/Hilbrans/Scharmer 2008 – Siehe auch: www.die-bpe.de/stellungnahme)
Alle 2424 Abgeordneten der BRD, sowohl des Bundestages als auch der
Parlamente der Länder der BRD, haben dieses 45 seitige Rechtsgutachten[3]
bereits im April diesen Jahres erhalten.
Aus den eingegangen Antworten lässt sich jedoch entnehmen, dass nicht
daran gedacht wird, die entsprechenden Vorbereitungen zur Abschaffung
des PsychKG Bln (bzw. zur Streichung der Zwang und Gewalt
legalisierenden Anteile darin) zu treffen.
Statt dessen wird am Konventionsbetrug gearbeitet:
Die Behindertenrechtskonvention soll möglichst schnell ratifiziert
werden, damit keine politische Forderung mehr diskutiert, sondern nur
noch Bettelei ignoriert werden muss.
Die Antworten, die wir erhielten sind erschreckend und offenbaren, dass
an dieser radikal diskriminierenden Gesetzgebung mit den
haarsträubendsten Begründungen festgehalten werden soll:
Den letzten Beweis, wie der Konventionsbetrug bewerkstelligt werden
soll, hat uns die sog. „Denkschrift“ als Teil des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 1.10.2008
gelieferrt [5], in
dem auf Seite 52
insbesondere
die Verdrehung des Sinns der Artikel 12 und 14 in deren Gegenteil
entlarvend ist. In der Denkschrift wird die Schutzbehauptung
aufgestellt, die UN Behindertenrechtskonvention würde nur Einsperrungen
allein aufgrund „psychischer Erkrankung“ verbieten: welche Dreistigkeit
und Ignoranz damit der Konvention gegenüber an den Tag gelegt wird,
zeigt sich anhand einer einfachen Analogie sofort:
Wenn statt der Bedingung "psychische Erkrankung" im PsychKG das Wort
"schwarze Hautfarbe" stehen würde (die im Gegensatz zu einer
angeblichen „Psychischen Krankheit“ wenigstens noch objektiv
feststellbar wäre), dann wäre sofort klar, dass das eine rassistische
Gesetzgebung wäre, bzw. eine diskriminierende Gesetzgebung verteidigt
würde: Eine Fremd- und Selbstgefährdung, die nur bei Schwarzen zur
Einsperrung führt, wäre eine solche und selbstverständlich nicht nur
dann, wenn allein aufgrund von schwarzer Hautfarbe eingesperrt würde.
Genau diese rechtlichen Diskriminierungen im Bereich von Behinderten zu
beenden, ist Sinn und Zweck der neuen Konvention, wie das Gutachten von
Kaleck et al. beweist, das durch das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte in
einer Erklärung ausdrücklich bestätigt wird, siehe Fußnote [1]
.
Wir sind nicht nur enttäuscht, sondern empört und möchten auf die
Geschichte der Verfolgung angeblich „psychisch Kranker“ in Deutschland
hinweisen: nicht nur die in unserer Analogie verwendete schwarze Haut
hat Deutsche schon zu systematischen Ausrottungsmaßnahmen veranlasst,
sondern auch Personen, die mit einer angeblichen „psychischen
Krankheit“ verleumdet wurden, wurden mit Gaskammermassenmord von
1939-1941 und mörderischen Spritzen und Hungermassenmord von 1941-1948
bekämpft. Selbstverständlich wurde selbst bei diesen Mordaktionen
behauptet, sie seien „zum Besten“ der Ermordeten!
Die brachiale Entrechtung in den Psychiatrien war der Ausgangspunkt für
das Gaskammermassenmorden. Die Mordaktion von Ärztehand ging auch ohne
Nazi-Herrschaft bis 1948 weiter. Die unter heuchlerischem Vorwand
betriebene Entrechtung und Misshandlung angeblich „psychisch Kranker“
war damit aber nicht zu Ende: wie die Schutzhaft in Diktaturen wird sie
mit angeblicher „Fremd- und Eigengefährdung“ als Sondergesetz
legalisiert. Wenn nun auch noch eine UN-Konvention, die diese
Sondergesetzgebung verbietet, zum Garanten der Fortsetzung dieser
Entrechtung verdreht wird, kann unsere Antwort auf die beabsichtigte
Ratifizierung der Konvention nur unser erbitterter Widerstand
sein.
Da der Berliner Senat von einer Koalition zwischen SPD und DIE LINKE
angeführt wird, liegt bei diesen zwei Fraktionen die Verantwortung zur
Abschaffung des PsychKG Bln (bzw. der ihm innewohnenden Gewalt und
Zwang legalisierenden Anteile) und zur Zustimmung zur Ratifizierung der
UN-Behindertenrechts-konvention im Bundesrat. Eine Schlüsselrolle
spielt hierbei die Gesundheitssenatorin in deren Ressort die Umsetzung
dieses Teils der Konvention fällt.
Die für das Ressort zuständige Linkspartei hat jedoch den geplanten
Betrug und den Zweck des Betrugs bereits offenbart. Im Auftrag von
Partei und Bundestags-Fraktion schrieb uns deren behindertenpolitischer
Sprecher, MdB Dr. Ilja Seifert am 7.5.2008:
Wenn wir die Sicherung der elementarsten Abwehrrechte
tatsächlich als Grundbedingung vor die Ratifizierung setzen, laufen wir Gefahr, einer Verschiebung der Ratifizierung auf den St.-Nimmerleinstag Vorschub zu leisten.
Er erkennt damit zwar die psychiatrischen Mißhandlungen als Verletzung
der elementarsten Grundrechte an, um dann die Beseitigung jener auf den
St. Nimmerleinstag zu verschieben. Warum? Weil seine Berliner
GenossInnen, die Gesundheitssenatorin Katrin Lompscher und deren
Staatssekretär Dr. Benjamin-Immanuel Hoff, die die politische Macht
besitzen, das Berliner PsychKG zu beseitigen, gedeckt werden sollen, um
die psychiatrische Gewalt unangetastet zu lassen!
Dr. Seiferts ungeheure Kaltschnäuzigkeit gegenüber elementarsten
Grundrechten erinnert fatal an Stalins Ignoranz der Menschenrechte in
dessen Gulag-Politik bei gleichzeitiger Unterschrift unter die
UN-Erklärung der Menschenrechte 1948.
Fazit:
Heuchler planen den Konventionsbetrug, um weiter psychiatrisch zu foltern
Gegen diese geplanten Betrug rufen wir zur unbefristeten Demonstration auf.
Ab dem 3. September 2008 werden wir uns jeden Werktag von 15:30 Uhr bis
18:00 Uhr vor dem Sitz der Gesundheitssenatorin, vor der Brückenstr. 6
(Nähe S-Bhf Jannowitzbrücke) versammeln, um unserem Unmut Ausdruck zu
verleihen.
Antipsychiatrische und betroffenenkontrollierte Informations- und Beratungsstelle, Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V., Irren-Offensive e.V., Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V., Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg e.V., Werner-Fuss-Zentrum GbR
--------------------------------------------
[1] siehe Erklärung: www.ohchr.org/EN/UDHR/Documents/60UDHR/detention_infonote_4.pdf
[2] UN-Antifolterkonvention, angenommen durch die Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1984, in
Kraft getreten 1987:
Teil 1, Artikel 1, Absatz 1:
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Folter"
jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche
oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel, um
von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu
erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder
einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten
einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf
irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese
Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes
oder einer anderen, in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf
deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem
Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen
oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen
ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.
Siehe auch: ZWANGSPSYCHIATRIE EIN FOLTERSYSTEM www.iaapa.de/zwang2_dt/halmi.htm
[3] Die Menschenrechtsanwälte W. Kalek, S. Hilbrans und S. Scharmer schreiben in ihrem Rechtsgutachten mit dem Titel:
„Ratifikation der UN Disability Convention vom 30.03.2007 und
Auswirkung auf die Gesetze für so genannte psychisch Kranke am Beispiel
der Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung nach dem PsychKG Berlin“,
bezüglich des „Behindertenbegriffes“ der UN-Behindertenrechtskonvention:
Es „muss der Personenkreis, welcher nach der Rechtsprechung unter die
Anwendung des PsychKG Bln fällt, als behinderte Menschen im Sinne der
Präambel lit. e) und Art. 1 Abs. 2 BRK verstanden werden, und zwar
unabhängig davon, ob bei ihnen tatsächlich ein „psychisches Defizit“
besteht oder nicht. ... Durch den Behinderungsbegriff der
BRK wird damit sichergestellt, dass psychisch behinderte Menschen nicht
als „krank“ eingestuft, sondern in den Schutzbereich des Übereinkommens
einbezogen werden [75] .“
[75] Degener, VN 2006, 104 (106) (Kalek/Hilbrans/Scharmer 2008 – Siehe auch: www.die-bpe.de/stellungnahme)
[4] Artikel 12 der Konvention
Gleiche Anerkennung vor dem Recht
(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen
das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in
allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und
Handlungsfähigkeit genießen.
Artikel 14 der Konvention
Freiheit und Sicherheit der Person
(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten,
a) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen
das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit genießen;
b) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen
die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird, dass
jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Gesetz erfolgt und dass
das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung
rechtfertigt.
(Quelle: files.institut-fuer-menschenrechte.de/437/UN_BK_Konvention_Internet-Version_FINAL.pdf)
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