Wolf-Dieter Narrs Panorama auf eine gewaltfreie Psychiatrie

Prof W-D NarrDie lange Geschichte psychiatrischen Zwangs und der zähe Widerstand, ihn menschengemäß zu beenden

Der Text entstand anläßlich der Tagung “Psychiatrie ohne Zwang – Was ist das?

1. Wie kommt es im kontinuierlich zusammengehaltenen Wandel der Jahrhunderte, dass psychiatrischer Zwang als schwarzes Immergrün mitten im expandierenden Bürgertum gedieh – soweit wir wissen darüber und darunter?

Das, was Psychiatriekritik im Zeichen von Michel Foucault und danach herausgefunden hat, vor und nach Bentham´s Panoptikum, vor und nach dem von Foucault behandelten Katarakt während des europäischen 18. und frühen 19. Jahrhunderts, der zunächst primär anatomisch gegründeten  „Geburt der Klinik“, will sagen moderner, prätentiös angestrebter naturwissenschaftlich analoger Medizin, kann und will ich nicht dicht beschreiben. Die Psychiatrie, genauer die Praxis ihrer hegemonialen Anhänger (und -innen) folgten jedenfalls früh der Hauptstraße zu vermeinen, sie vermöchten mit äußerlichen Mitteln, unter denen der Elektroschock am prominentesten wurde und nach wie vor nachschockt oder psycheinnen wirksamen medikamentösen und Injektionen die ihres Erachtens krumme Seele wieder gerade zu richten. Sonst müsse sie, psychiatrisch überwacht, isoliert werden.

Meinem, mir ursprünglich gegebenen Thema entsprechend will ich nur so viel berichten, dass die Psychiatriekritik es schaffte, den Stein psychiatrischen Zwangs, nicht nur sisyphoshaft vergeblich ins Rollen zu bringen. Davon erfuhr ich in Berlin vor allem durch das „Weglaufhaus“ und die „Irren-Offensive“, deren Publikationen und z. T. tagungsgeschürzten Aktionen, wie dem Foucault-Tribunal. Die Tagung in Essen ist selbst ein Ausdruck davon, dass die Steilhänge des Zwangsbergs fast bis zum Gipfel und seinem Umschlag in das Paradox des Zwangs, nämlich der Zwangsfreiheit, erklommen worden sind. Die Mühen waren und bleiben beträchtlich. Dass es den antipsychiatrischen Initiativen passieren kann, wie seinerzeit Sisyphos in der Homerübersetzung von Johann Heinrich Voss, ist weder heute, noch in Zukunft ausgeschlossen. „Und holla mit Holterdipolter entfleucht ihm der tückische Marmor.“ Das jedoch, was die Berliner und in weit übers eingebildete Berlin hinausgehenden Initiativen Einzelner und von Gruppen belegen, heißt bis zu Vertretern der Psychiatrie, Leuten, die ihren Beruf wahrhaft „berufen“ verstehen, wenngleich sie nur wie vergriffene Bücher rarissima repräsentieren, heute, im klassischen Latein frei übersetzt: dem anhaltenden, in der Sache kompetenten Druck weicht der Zwang (virtuti constanti fulget salus). Was an erheblichen, ihren Glanz nicht verlierenden Stolpersteinen, ja hohen Hürden, wurde jedenfalls in der Bundesrepublik gelegt und aufgestellt:

– die Patientenverfügung (seit 2009). Sie gilt für jede und jeden psychisch Behinderten (siehe Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, §1901a). Strittig bleibt nach m. E. wie oft irriger, rechtshoch behaupteter Herrschender Meinung jedoch, ob und wieweit das Recht darüber im Vorgriff zu bestimmen gelte, was mit ihr oder ihm medizinisch psychiatrisch geschehen könne, wenn ihr Wille nicht klar und deutlich, in einer Verfügung zu erkennen sei. Ob nicht bei als dement behaupteten Personen, wenn sie beispielsweise gewalttätig aufträten, stellvertretend psychiatrische Behandlung legitim, wenn nicht geboten sei. Bis zum festhaltenden und zum injektiös oder medikamentös behandelnden Zwang;

– die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, als bundesdeutsches Gesetz ab dem 1.1.2009 gültig. Die Behindertenrechtskonvention verlangt strikt, alle behinderten Menschen nicht behinderten, selbstbestimmten gleich zu behandeln. Eine, dem Anschein nach etwas weich formulierte, also auch in Richtung Zwang auslegbare Bestimmung, hat der UN-Sonderberichterstatter über Folter, Juan E. Méndez am 1.2.2013 eindeutig geklärt. Sein Bericht wurde vom Deutschen Institut für Menschenrechte am 25. Juni 2013 veröffentlicht. Der Nachricht des Deutschen Instituts gemäß spricht sich der UN-Sonderberichterstatter „für ein absolutes Verbot von jeglichen Zwangsmaßnahmen aus und empfiehlt den Staaten entsprechende Änderungen.“ Die bundesdeutsche steht aus;

– drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von 2011 und 2013. In den Entscheidungen wird die Zwangsbehandlung von psychisch Behinderten im Maßregelvollzug negativ beschieden. Alle reichen über den Maßregelvollzug mit seiner psychiatrischen Verdoppelung und unbestimmten Verlängerung des ´normalen´ Strafvollzugs hinaus. Sie gelten für die nicht-forensische Psychiatrie gleicherweise. In allen drei Entscheidungen werden die Hürden vor jeder Zwangsbehandlung so hoch getürmt, dass die Sprungkraft psychiatrischer Begründung, es müsse zwanghaft behandelt werden, in außerrechtlichem Nebel verschwinden müsste. Einzuräumen ist jedoch: das BVerfG hat nicht klar und deutlich formuliert: Zwangsbehandlungen mit psychiatrischer Begründung und in psychiatrischer Absicht sind und bleiben widerrechtlich;

– 2012 hat das oberste Instanzengericht, der BGH (Bundesgerichtshof) in zwei eigenen Urteilen  die Entscheidungen des BVerfG von 2011 bestätigt;

– darüber hinaus haben die ob der publizistischen Aufmerksamkeit spektakulären Fälle von Gustl Mollath und Waltraud Storck Zweierlei überzeugend belegt: Zum einen zu welch grund- und menschenrechtswidriger Freiheitsberaubung verbunden mit zwangsweisen Fehlbehandlungen es kommen kann, irregulär erwartbar, kommen muss, wenn im vom Anderen ahnungslose Instanzen, also Gerichte und Vertreter der Psychiatrie, ihre mangelnden Kompetenzen durch Vertrauen auf die andere Profession ersetzen. Zum Anderen: dass es analog zum Schreber-Urteil des Leipziger Gerichts von 1905 nicht angeht, rechtliche Genauigkeit ineins mit den Freiheitsrechten eines Menschen auf dem Altar einer hochinteressierten Profession prätentiösen unerweislichen Heilungsanspruchs zu opfern. In keinem Fall ist es aber zulässig, a la Psychiatrie, eine behauptete medizinische Behandlung mit Belangen der inneren Sicherheit zu koppeln. Dergestalt, werden Legitimität und Legalität öffentlicher Sicherheitswahrung auf dem leidenden Rücken eines angeblich psychisch Irren pervertiert;[1]

– die Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin hat den Rubicon, Zwangsbehandlung strictement zu untersagen, noch nicht überschritten, sie ist jedoch mit ihrem von Argumenten und Erfahrungen gut bepackten Nachen schon halbwegs bis ans Ufer, wo kein Zwang mehr zulässig ist, hinübergekommen. Richtig wird u. a. festgestellt, das deutsche Betreuungsrecht bleibe unter den Standards der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (und, wohlgemerkt des bundesdeutsch übernommenen Gesetzes). Er wird außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass Zwangsbehandlung oft, medizinische Mangelverwaltung kaschiere. Zwangsmaßnahmen zeigten, wie sehr andere Interessen die Geltung der Menschenrechte unterwanderten. Es sei nicht zulässig dem Heilen verpflichtete Berufe zu polizeilichen Hilfseinrichtungen umzukehren. So sehr die Kommission darauf drängt, die Pflicht zur Aufklärung gerade bei nicht einwilligungsfähigen Patienten ernst zu nehmen, so rudert sie doch nicht vollends zum Nein-Ufer, sondern bleibt halbwegs bei den dann unlösbaren Aporien stehen: den Menschenrechten entsprechen zu wollen und das heißt zuerst den Rechten und Nöten in den Rechten psychisch Behinderter, Zwangsbehandlungen nicht mit einem schlichen Nein zu begegnen. Und alle Jeins, Nein, aber okkasionell doch, bergen die Gefahr des nicht kalkulierbaren Dammbruchs in sich;[2]

– weil alles Löcherzustopfen nicht zureicht, ist es möglich, von der seinerzeitigen Bundesministerin, Frau Leuthäusser-Schnarrenberger informell inlizensiert, dass die föderalistisch zuständigen Bundesländer zwischenzeitlich, mit Baden-Württemberg an der Spitze, daran gehen, neue PsychKG´s zu entwerfen und zu verabschieden. Baden-Württemberg wie inzwischen auch Hamburg haben verklausulierte, indes unmissverständliche Zwangsregelungen verabschiedet.

 

2. Warum sitzen die Interessen, den triftigen Gegenargumenten zum Trotz, so fest und dem Anschein nach so tief?

Eine ähnlich bohrende Frage wie beim Versuch, den Zwang psychiatrischen Umgangs mit „Irren“ zu beheben und das heißt zuerst die Beweggründe zu verstehen, die den Zwang zum Zwang bedingen, stellt sich in einer Reihe Leben bestimmender anderer Bereiche. Nur wenn man dem Wurzelgrund näher gräbt, Zwangs- und Vorurteils- Motive verstehend, analytisch auseinander nehmend, nur dann kann man hoffen, in einem Prozess nicht endender doppelter Aufklärung und, wie sich versteht, entsprechenden Verhaltens, anders habitualisierte Menschen zu überzeugen. Insbesondere seit Anfang letzten Jahres versuche ich beispielsweise herauszufinden, warum die Europäer, die Deutschen zumeist unter ihnen, mit dem insgesamt gut gelungenen Buch Klaus Bogdals gesprochen, in den letzten 500 Jahren die „Zigeuner“ erfunden haben. Indem sie die Erfundenen in ihrem kontinuierlichen Vorurteilsgespinst einfingen oder, umgekehrt, zu wahren Europäern disziplinieren wollten.

Das Gründe herauswühlen, länger- und kürzerfristig geltende zu unterscheiden, rasche kausale Behauptungen zu vermeiden, ist ein vertracktes Geschäft. Das ist es auch deswegen, weil man die Gründe genetisch und funktional auf die zur je gegebenen Zeit bestimmenden Umstände beziehen muss. Die meisten kausalen Behauptungen sind kurzgeschlossen. Ähnlich kurzschlüssig sind die Versuche, habituelle Verfestigungen, das, was man mit wichtigem und zugleich schwer zu bestimmendem Begriff „kollektives Gedächtnis“ genannt hat und in die Normalität und ihre Sprache gerutschte Vorurteile mit jeweils aktuell geltenden Kontextfaktoren zu vermitteln. Man denke an das aktuell flügge, historisch lange zurückreichende Vorurteils- und Angstgemisch: „Armutsflüchtlinge“!

Dieses weite, steinige und von Gräben durchzogene Feld will ich an dieser Stelle nicht betreten. Ich könnte nur halbblinde Scheineinsichten bieten, die ich, versteht sich, smart aufzumachen suchte. Wenn man den „Psychiatrischen Zwangskomplex“ zu entflechten suchte, sind in jedem Fall folgende Gründe ihrerseits aufzudröseln:

– die, mutmaßlich in uns allen, jedenfalls in STAATSbürgerinnen und -bürgern sitzende Gewohnheit von und in gewissem Umfang die Sucht nach Zwangsformen. Wie anders wäre der bei weitem überwiegende Gehorsam Gesetzen gegenüber zu erklären, die durchaus nicht immer zu den eigenen Interessen passen;

– zusätzlich zur Fügung ins staatsgewaltig eingebettete System der Normen und ihrer von den BürgerInnen abverlangten Hinnahme gibt es staatsgesellschaftlich mehr Zwangseinrichtungen, als wir, kurzfristig dazu aufgefordert aufzählen könnten, vom Steuer-, übers Verkehrs- bis zum Gefängnissystem, verschönend genannt Justizvollzugsanstalten. In diesen Kontext gehört die Zwangspsychiatrie. Zwang gilt es zuweilen, wichtige staatlich normierte gesellschaftliche Bereiche zu entzwingen. Dazu gehören das Schulsystem, Schwarze Pädagogik, Prügelstrafe, die praktische Einsicht der „neuhumanistischen Einsicht“, vergegenwärtigtes klassisches oder klassisch verzerrtes Griechenland: der Mensch, der nicht geschunden wird, wird nicht erzogen (o me dareis anthropos ou paideuetai). Dass das weitgehend gelungen scheint, Kinder und Jugendliche nicht, wie herkömmlich „einzubrechen“ sind, damit man herrschaftlich bequem, weil folgsam auf ihnen reiten könne, lässt auch in Sachen „Psychiatrischer Zwang“ hoffen; Zwang geheilt zu werden oder auszuscheiden;

– dieses Zwangskarizinom macht seine Kur allerdings noch schwieriger. Einesteils nimmt die Psychiatrie willig, weil dienlich und profitlich, dem System der Strafe Leute ab, die der immer noch Kantianischen Legitimation des Strafens, seine Legitimation entzögen. Offenkundig kann bei psychisch Behinderten nicht der justizielle Lieblingsspruch auch nur halbwegs überzeugend wiederholt werden. Ich habe ihn vor langen Jahrzehnten als Beobachter von Verfahren gegen die RAF bis zur Betäubung gehört. Die oder der Angeklagte/Verurteilte habe „wissentlich und willentlich“, „bewusst und gewollt“ ihre mörderische Tat begangen. Darum sei ausgleichende Gerechtigkeit im Sinne der Schuldstrafe gerechtfertigt. Anderenteils werden Familien, Gruppen, Institutionen psychiatrisch entlastet, wenn sie mit einem Mitglied, abweichend sperrig, wie es sich benehmen mag, nicht zurecht kommt. Zu dieser Entlastung, die Jedefrau und Jedermann versteht, weil wir insgeheim fast alle wissen, dass das humane Spektrum von irrationaler A-Nomie, das meint zugleich A-Normalität bis zur profillos hinnehmenden Normalität reicht. Und wir alle befinden uns andauernd auf einer Geitfläche zwischen beiden Enden. Nix g´wiss, weiß man nicht. Darum auch eine untergründige Angst bei Vielen, die bis in die auch medikamentöse Kümmernis der privaten Pflege oder der Pflegeheime reicht;

– zu den mehrfach entlastenden Effekten der Zwangspsychiatrie gehört ein höchst mehrwertiges Erbe der Aufklärung, das in durchregulierten, auf Leistung getrimmten Gesellschaften wie die heutigen noch profilierter zum Ausdruck kommt, als vor der geradezu perfekten Durchökonomisierung unter dem bekannten Motto Benjamin Franklins: time is money. Aufklärung, auch darum nannten sie Max Horkheimer und Theodor W. Adorno dialektisch, bedeutet eine weitgehende Verhaltensdisziplinierung. Sie wächst gegenwärtig, siehe das Lernende enteignende Prüfungswesen, sie nimmt nicht ab. Psychiatrischer Zwang soll helfen – man vergleiche die Versuche des österreichischen Josefinismus Ende des 18. Jahrhunderts die Roma zu „ordentlichen Mitgliedern“ der KuK-Monarchie zu machen –„verwirrte“ Menschen mit mehr oder minder sublimen Mitteln zu „normalisieren“. Zu diesen gehören selbstredend bei „gestörter“ Integrität Injektionen und allerlei Pharmaka, auch angeordnete Ruhepausen. Sie können, so meint man, nichts schaden. Was spräche denn gegen die eigene Normalität?!

– so müsste, wenn ich ´ordentlich´ und zeitvoll tiefschürfte schließlich der europäisch angelsächsische „Prozess der Zivilisation“ zum thematisierten Problem werden. Immer erneut in Frage gestellt, auch und vor allem seiner genozidalen humanen Kosten bis heute halber – siehe die Versuche Afghanistan zur modernen, westgemäßen „Nation“ umzubilden –, wird kollektiv und herrschaftlich selbstgerecht so getan, als sei derselbe ideal für Bewusstsein und Habitus der Menschen. Wer an diesen ´durchratioalisierten´ Gesellschaften als anderer Form der Irrationalität leide, wer nicht mit psychiatrischen Mitten abgestuften Zwangs eines Besseren belehrt werde, der könne nur nach dem Motto eines psychiatrisch gewandten Robespiere dazu gezwungen werden, frei zu sein (die besten Belege für diesen Zusammenhang sind nach wie vor Georg Büchners mehr als Theaterstücke oder solche im Sinne Bert Brechts: Dantons Tod und Woyzek;

– fast vergessen hätte ich im Zuge meiner nur Symptome aufreihenden Forschung nach den Ursachen für die Impertinenz psychiatrischen Zwangs einen nahezu unmittelbar evidenten Faktor lebhaften Interesses an psychiatrischer Zwangskompetenz und der sie ausübenden Zusatzrolle der Psychiater als Hilfspolizisten, ihrerseits außer der Kontrolle von Polizei und Justiz: Nämlich die Psychiatrie als Berufsstand, dem die Mehrheit der Psychiater nicht erkennbar kritisch und unabhängig angehören. Nur einige Aspekte seien angeritzt, die die Psychiater zu einer Zwangsgemeinschaft werden lassen:

Zum ersten die lange Tradition auch als solche des Zwangs. Dazu haben Michel Foucault und andere das Nötige beigetragen. Viele wichtige Einsichten wären aus der Diskussion der Anti-Psychiatrie in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts kritisch und konstruktiv zuzuspitzen.

Zum zweiten: Gewalt begleitet Psychiatrie von Anfang bis heute. Die Psychiatrie steht in ihrem eigenen Gewaltschatten, ohne dass sie zur Profession geworden, ihre Gewaltschattenessenz, wenn so formuliert werden kann, je wahrhaft radikal reflektiert hätte.

Zum dritten: Im Gegenteil. Die Psychiatrie hat ihr Gewaltelement und ihre Gewaltinstrumente im Umgang mit den ihr oft hilflos Ausgesetzten als ein staatlich lizensiertes und sanktioniertes Stück Ersatz ihrer sonst fehlenden Kompetenz und Legitimation nicht nur als Notbehelf angenommen. Sie hat danach gestrebt und tut es noch. Die dadurch zwangsweise ergatterten Mittel werden wenigstens billigend und wörtlich in Kauf genommen. Der bestimmte Artikel gilt immer nur für die professionelle Mehrheit. Psychiatrie würde m. E. überhaupt als Wissenschaft des Heilens erst diskutabel, wenn sie der Gewalt entsagt hätte.

Zum vierten: Der genetisch und funktional überwiegend gesellschaftlich beschaffte Bedarf nach so etwas wie Psychiatrie wurde von eben dieser Psychiatrie nie einer zureichenden analytisch durchdrungenen Anamnese unterzogen. Eine professionell kompetente und reflektierte Psychiatrie hätte sonst ihrer Umfunktionierung als seltsam immunisierte polizeiliche Hilfswissenschaft und der dadurch errungenen staatlichen Aura ebenso entsagt, wie ihrem pseudonaturwissenschaftlichen medizinischen Paradigma (das, nebenbei gesagt, auch der übrigen, fast nicht übersehbaren Medizin selbst, den Medizinen korrekter gesagt und ihrer Praxis gerade als Wissenschaften und Praktiken an der Spitze der Modernität schadet). Dieses pseudonaturwissenschaftliche Paradigma – als lebe ein psychiatrisch rekonstruierter Newton noch – legitimiert sie, zusätzlich illusionär, zum Zwang aufgrund vorgeblich gewissen Wissens. Es enteignet sie zugleich als humane, wissenschaftlich allenfalls informierte Praxis, fehlorientiert sie und ihre Zwangsicherheiten erhoffenden Anhänger vielmehr am dauernd als falsch erwiesenen fixen Muster eines homo normans et normatum als einer menschenrechtlich unbekannten Anzugsgröße und ihrem Anzugsbild.

Zum fünften: Überblickt man die jüngste, letztjährige Ausgabe des Diagnostic and Statistical Manuel of Mental Disorders, Fifth Edition – sein Zustandekommen und seine ähnlich invaliden und nicht verlässlichen Vorgänger lasse ich hier außer acht –, dann ist festzustellen, dass mehr und mehr Verhaltensweisen als potentiell psychisch krank geführt werden. Sie öffnen zugleich riesige Felder, Pharmaka einzusetzen und Profit einzuheimsen.[3] Das DSM ist nicht allein eng mit den Interessen der American Psychiatric Association verkoppelt. Es ist als eine Art psychiatrischer Klassifikation nominalistischer Methode vornehmlich dafür geeignet, Abrechnungen einzuteilen, Behandlungen und Kosten mit (wenig oder nichts) bedeutenden Etiketten zu begründen. Summarisch stellt Ian Hacking, u. a. Autor eines Buches über „mental illness“ mit dem Titel: Rewriting the Soul and Mad Travellers fest (und ich folge ihm): Das DSM gibt die Wirklichkeit einer Reihe von psychischen Behinderungen (mental illness) nicht wider. Es basiert auf einer irrtümlichen Konzeption mental bedingter Verhaltensweisen.

Zum sechsten: Ich will und bin um der psychiatrisch Ausgesetzten gehalten noch klarer und deutlicher zu formulieren. Hierbei beschränke ich mich auf den Zwangsaspekt. Es ist von einem demokratisch legitimierten Gesetzgeber nicht zu verantworten, einer Psychiatrie bestenfalls prekärer Fundamente und Instrumente, und sei das Verlangen nach Scharlatanerien noch so groß, auch nur ein Minimum an Zwangskompetenzen zuzugestehen. Ein solches Minimum, nicht zu begrenzen, implizierte immer ein mögliches und sei es nur punktuell genutztes Maximum. Gleicherweise trifft zu: Gerichte verhielten sich unverantwortlich – contra Recht und Rechtsanwendung –, sie lösten ihnen vorgesetzte Fälle in Richtung psychiatrisch gestützten Zwangs. Die Zuständigkeit und Verantwortung für potentiell kriminologisch einschlägige Fälle müssen sie in toto übernehmen. Ein Ausruhen der Justiz zugunsten eines polizeilich justiziellen Stellvertreters Psychiatrie schadete dem Recht und seinen Bürgerinnen und Bürgern.

 

3. Was heißt und was folgt aus einem kategorischen Nein zu allen Arten psychiatrischen Zwangs?

a) Klar und eindeutig ist, wozu immer Psychiatrie in Wissenschaft und Praxis gut sein mag, sie hat auf dem Feld auch sonst fragwürdigen und katzentäpperchenweise zu begründenden, grund- und menschenrechtlich auszuweisenden Zwangs nichts zu suchen.

b) Grund- und menschenrechtlich klar und deutlich ist gleicherweise, dass auch sonstige Handlungen und Unterbringungen, die psychisch/geistig behinderte Menschen zu bestimmten Verhaltensweisen zwingen, ausgeschlossen sind.

c) Diesem eindeutigem Postulat entspricht nur ein nicht erzwungenes Verhalten kognitiv und/oder habituell eingeschränkter Menschen. Der erste Satz des Grundgesetzes im ersten Artikel ist kein Fiaker, den auch die höchste, jedoch immer menschlich dem Irrtum ausgegesetzte Instanz und Repräsentanz besteigen oder zu besteigen unterlassen darf. „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Zur Würde gehört als ihre notwendige Bedingung die Selbstbestimmung. Selbstbestimmung gilt als Untersatz und Ausdruck der Würde gleichermaßen, gerade weil sie in Menschen vielförmig gegenwärtig wird. Anders klänge der erste Satz des Grundgesetzes hohl. Er höhlte durchgängig alle anderen konkomitanten und institutionell andersartigen Normen.

d) So nach dem Ermessen anderer Menschen die Selbstbestimmung einer Person anhand der üblichen Indikatoren fraglich ist, spricht die Menschen normierende Vermutung des Würde- und Selbstbestimmungspathos dennoch für das, was selbst als stumme Selbstbestimmung und nur gestisch ahnbare Würde kenntlich wird. Dann normiert nicht der stumme Zwang der Verhältnisse. Dann definiert die stumme faktische Präsenz von Würde und Selbstbestimmung.

e) Gerade wenn Würde und Selbstbestimmung fast metaphyisch hoch gehalten werden, weil die Physis des Menschen auratisch über sich hinausreicht – im Sinne des „Vorletzten“, wie Dietrich Bonhoeffer es verstanden hat ––, muss in humaner Gesellung ohne Hybris zugestanden werden, dass es fast nie humane, also menschenrechtskarätige Phänomene ohne Ausnahme gibt. Es könnte also vorkommen, dass eine psychisch behinderte Person so ausrastet, so ver-rückt sich gebärdet, dass sie nicht nur sich – das ist notfalls hinzunehmen –, sondern aktuell und wiederkehrend andere, vor allem ihr hilfreich zugetane Personen in Gefahr bringt.

Wenn alle denkbaren und notfalls beschaffbaren Mittel ohne Aufwand von Gewalt wie weite, zusätzliche Räume u. ä. m. erschöpft wären, dann könnte der Fall eintreten, dass eine präsente zuständige Person, möchte sie psychiatrisch ausgebildet sein, sich entschließt, den am geringsten nötigen Zwang anzuwenden, auf keinen Fall eine Injektion o. ä. um die betreffende Person zu beruhigen (nicht ruhig zu stellen im medikamentösen Sinne. Es sei denn mit Zustimmung der betreffenden Person).

Das ist dann die Stunde der heilberuflich tätigen Person. Sie entscheidet aus ihrer Berufung, in der eigene Verantwortung auch sonst sich von selbst versteht, dass sie ausnahmsweise, vorweg oder notfalls hinterher protokollierend zu begründen, minimal nötigen Zwang einsetzt oder, von ihr beaufsichtigt, einsetzen lässt. Dafür muss sie hinterher, nichts anderes besagt Verantwortung, wie man so sagt, gerade stehen.

f) Nur diese Ausnahme von der Regel ist zulässig. Sie bleibt punktuell. Für sie muss von einer zuständigen Person Verantwortung getragen werden. Auf keinen Fall darf ein allgemeines Gesetz an die Stelle dieser vorgesehenen, aber nicht im Einzelnen beschreibbaren doppelten Ausnahme treten. Anlässlich rarer Fälle füllt eine Person die gesetzliche Lücke. Um der Würde, der Selbstbestimmung und der Integrität des Menschen willen (manche Analogie ist in diesem Fall zum Flugsicherheitsurteil des BVerfG zu erkennen. Dieses ist vor den hier gezogenen Konsequenzen einer nicht zu verrechtlichenden höheren Verantwortung stehen geblieben.).

Wolf-Dieter Narr im Januar 2014

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[1]               Zum Fall Gustl Mollath siehe Thomas Fischer, Vorsitzender des 2. Strafsenats BGH: „Wahn und Willkür. Skandale wie die um Gustl Mollath sind nützlich, weil sie uns zwingen, immer wieder über die Fundamente des Strafrechts nachzudenken, in: ZEIT Nr. 35  vom  22.8.2013. Der verehrliche Herr Bundesrichter, dessen Artikel eine Reihe bedenkenswerter Aspekte enthält, möge entschuldigen, wenn ich ihm sage, dass er zu früh nachzudenken aufgehört hat. Nicht nur weil er, während er und andere mit unbekannten Konsequenzen „nachdenken“, Fehlurteile und Fehlbehandelungen psychisch Behinderter billigend in Kauf nimmt. Vielmehr hält er trotz ansatzweise zutreffender Kritik am schlimmen Doppelpassspiel von Strafjustiz und Psychiatrie und ihrer strafrechtlichen Grundlage fest. Vor allem statuiert er nicht klar und deutlich, dass der psychiatrische Beruf und sein Vermögen in keinem Fall dazu taugen, Zwangsbehandlungen vorzunehmen. Zu Waltraud Storck und dem mehrfachen Skandal, der in ihrem „Fall“, tatsächlich ein Fall, der an sich selber schon verlangt, gesetzesförmig mögliche Zwangsbehandlung umgehend abzuschaffen: Reinhard Müller, Irres System, in: FAZ vom 2.8.2013.

[2]            Vgl. den gelungenen Überblick von Oliver Tolmein, Zwangsbehandlung mangelhaft, in: FAZ Nr.158, vom 11.7.2013.

[3]            Ich folge weithin dem Überblick von Ian Hacking und seinen kritisch eingeblendeten Kommentaren. Siehe Ian Hacking, Lost in the Forest, in: London Review of Books, 8. August 2013, pp 7/8

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Dieser Text wurde veröffentlicht im Buch “Radikale Kritik und emanzipatorische Praxis: Ausgewählte Schriften” – Westfälisches Dampfboot (1. Oktober 2017)