Wie auf Anwältinnen und Anwälte zugehen?

Nur ein paar Tipps und Hinweise, wie unnötige Reibungsverluste in der Kommunikation mit Anwältinnen* vermieden werden können:

  • Anwältinnen, die parteiisch für die Mandanten auch gegen das – an sich illegal gewordene – Unterbringungsrecht und Betreuungsgerichte tätig werden, sind rar. Wenn man ihnen gegenüber freundlich und höflich auftritt, ist das bestimmt erfolgreicher, als keck und besserwisserisch Mondforderungen durchzusetzen zu wollen. Sonst läuft man Gefahr, dass Anwältinnen nur die Hände in den Schoß legen und bei einem am Ende verbockten Verfahren auf die dickköpfige Mandantschaft zurück verweisen und so aus dem Schneider sind. Die Rechnung muss dann trotzdem bezahlt werden.
  • Der erste Schritt sollte immer ein Beratungsgespräch sein, für das man nach der Kontaktaufnahme einen Termin vereinbart, möglichst zu einem persönlichen Treffen. Deshalb ist es hilfreich, wenn keine weiten Wege dafür zurückzulegen sind. Notfalls geht aber auch ein Termin für ein ausführliches Telefongespräch.

  • Für dieses Beratungsgespräch entweder vorher einen Preis vereinbaren und eventuell anbieten, gleich am Anfang zu bezahlen. Das hebt die Stimmung professioneller Anwältinnen und wirkt sympathiefördernd.
    Oder, wenn Sie finanzschwach sein sollten, beim örtlichen Gericht einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe stellen. Der Eigenanteil ist dann nur 15,- € und dem Gericht muss das rechtliche Problem benannt, die Bedürftigkeit glaubhaft gemacht werden und dass keine andere zumutbare Beratungsmöglichkeit besteht.
  • In der anwaltlichen Beratung kann dann die Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe besprochen werden, siehe auch hier.
  • Die Beratung immer sehr ernst nehmen: Anwältinnen sind zwar verpflichtet, das Risiko – inklusive dem Kostenrisiko – bei einem Streit bzw. einer Beschwerde, so gut es eben geht, realistisch einzuschätzen. Eine Garantie kann niemand geben, ein „Restrisiko“ bleibt immer, aber wenn sie für die Beratung über einen Beratungshilfeschein oder in bar gleich bezahlt werden, wirkt das wie eine Bringschuld und sie beraten sicher gewissenhaft. Diese Gewissenhaftigkeit ist wichtig, denn bei einen Streit ist es wie bei einem Krieg: man sollte ihn mit mindestens 60 % Wahrscheinlichkeit gewinnen! Nur ein gewonnener Streit macht Spaß und der Gegner muss am Ende die Zeche zahlen bzw. das Gericht kann laut §§ 307, 337 FamFG (bei einem Betreuungs- und/oder Unterbringungsrechtverfahren) die Auslagen des Betroffenen, “soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren”, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen (faire Richterinnen tun das auch). Wenn man verlieren sollte, kommt zur Kränkung, nicht Recht bekommen zu haben, der Schaden hinzu, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Also bei der Erstberatung die Gelegenheit nutzen und Fragen stellen, wie der anwaltlichen Rat am Ende begründet wird.
  • Ganz wichtig: bringen Sie zu der Erstberatung möglichst alles Schriftliche mit, das Sie dazu vom Gericht oder Gutachtern usw. haben und was Sie eventuell schon beim Gericht und/oder Gegenseite abgegeben haben. Auch Gedächtnisprotokolle können sehr hilfreich sein. Immer alles mitbringen.
    Oder noch besser – schicken Sie in Kopie alles rechtzeitig vor dem Beratungsgespräch der Anwältin zu, so dass sie sich vorher einlesen kann. Dann können Fragen präziser gestellt werden und das Gespräch sich auf die wesentlichen Punkte konzentrieren. Ob allgemeine, episch ausgeführte Erzählungen, was einen schon für Unbill widerfahren ist, nicht vielleicht besser dem Friseur erzählt werden sollten? Anwältinnen wollen schnell zum Punkt kommen, um den es dabei rechtlich geht, wo sozusagen der Hase im Pfeffer liegt.
    Das Gespräch ganz offen und ehrlich führen. Anwältinnen sind wie Priester zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie unterliegen auch bei einem Erstberatungsgespräch dem Anwaltsgeheimnis.
  • Am Ende der Erstberatung müssen Sie sich entscheiden – sind die Prozessaussichten gut genug, soll diese Anwältin weiter für Sie tätig werden? Wenn Sie beide Fragen mit Ja beantworten, dann den Preis für das Tätig werden bzw. das Prozesskostenrisiko besprechen und die Zahlungsmodalitäten abmachen. Es kann sein, dass die Anwältin eine Vorkasse in bar zur Bedingung für die Annahme des Mandats macht. Seien Sie darüber nicht überrascht, das ist deswegen verständlich, weil keine Anwältin sich wegen der Bezahlung auch noch mit einem säumigen Mandanten wird rumärgern wollen, wenn sie das Gefühl bekommen hat, darauf könnte es hinauslaufen.
    Einfach merken: Anwältinnen sind Profis! Sie verdienen für ihre Bemühungen zurecht an jedem Streit. Es ist Ihre Entscheidung, dass Sie nur die Streitereien durchfechten (lassen), bei denen Sie sicher sind, am Ende zu gewinnen, also während des Verfahrens nur das Prozesskostenrisiko tragen, aber am Ende der Gegner für alles aufkommen muss, weil er verloren hat. Deshalb die Erstberatung sehr ernst nehmen – letztlich bleibt es Ihr Risiko.
  • Wenn die Anwältin Ihnen die Anwaltsvollmacht vorlegt, wird diese nach der Unterzeichnung auch angenommen werden und die Beauftragung ist zustande gekommen. Wenn Sie diesen Auftrag vor einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung bzw. einem Vergleich kündigen sollten, werden Sie eine Rechnung begleichen müssen. Anwalt-Hopping ist deshalb „gefährlich“, weil die nächste Anwältin von vornherein vorsichtig sein wird, weiß sie doch, dass es ihr vielleicht genauso geht, wie der vorigen Anwältin, der Sie gekündigt haben. Es geht in der Beziehung mit der Anwältin um Vertrauen und das muss gepflegt werden. Deshalb wiederholen wir, besser freundlich und höflich sein, so dass die Anwältin gute Laune behält und mit Freude aus der Misere hilft, in die man geraten ist.
  • Wer eingesperrt worden sein sollte, muss sich sofort an seine/n Vorsorgebevollmächtigte/n (VB) wenden, wenn man z.B. eine PatVerfü hat und sie dem medizinischen Personal vorgezeigt hat (die sollen ruhig eine Kopie davon machen). Dazu immer sofort den Namen der Klink und die Fax Nummer der Station mitteilen. Der VB sollte umgehend eine Anwältin einschalten (siehe Liste hier) und ihr dann eine Anwaltsvollmacht von Ihnen zukommen lassen, wenn Sie von der psychiatrischen Klinik, in der Sie eingesperrt wurden, auf die vom VB zugefaxte Freilassungsanordnung hin nicht sofort freigelassen worden sein sollten. Dabei sofort die Faxnummer der Station und möglichst den Namen der verantwortlichen Ärztin und der anderen Beteiligten mitteilen.
  • Haben Sie keine PatVerfü, haben Sie leider schlechte Karten. Am besten ist es, Sie türmen gleich, bevor psychiatrische Gutachten entstanden sind und/oder das Gericht eine Anhörung gemacht hat. Tipps und Hinweise dafür siehe hier.  Wenn Sie nicht fliehen können, dann könnte eine sofort eingeschaltete Anwältin unter Umständen noch etwas für sie bewirken, insbesondere wenn
    • Sie konsequent jeden Gesprächsversuch der Ärzte, des medizinischen Personals und des Gerichts dadurch unterbinden, dass sie nur diese zwei Sätze sagen: „Ohne meine Anwältin rede ich nicht mit ihnen“ und „Ich will jetzt gehen“ und sonst nichts sagen, sondern eisern schweigen. Jede Geschwätzigkeit kann gegen Sie verwendet werden, und ist das Einfallstor für psychiatrische Verleumdungen, Sie seien gefährlich geisteskrank. Das gilt genauso für eigene Briefe und Einlassungen: keine ans Gericht senden, sondern jede weitere Kommunikation mit Gericht/Ärzten soll nur durch Ihre Anwältin oder in Absprache mit ihr erfolgen.
    •  die Anwältin zugesagt hat, Sie vor einer Anhörung besuchen zu kommen, und Sie spätestens dann bei deren Besuch deren Anwaltsvollmacht unterschreiben.
    • Sie es sich zwei Mal überlegen, wenn Sie den anwaltlichen Ratschlägen nicht folgen wollen.

______________

*(selbstverständlich ist immer auch die männliche Form mitgedacht)