Wahlprüfsteine für die Landtagswahl in Sachsen

Wahlprüfsteine der  Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener
für die Landtagswahl am 1.9.2019 in Sachsen

Die Fragen unten hat die-BPE der CDU, SPD, FDP, DIE LINKE und GRÜNE jeweils mit der Bitte um Antwort als Wahlprüfsteine und mit einem Hinweis auf die anschließende Veröffentlichung gestellt. Die Ergebnisse der Umfrage:

  • Die CDU hat sich in ihrer hier dokumentierten Antworten hinter dem Bundesverfassungsgericht verschanzt und dokumentiert damit (insbesondere in der Antwort zum ersten Wahlprüfstein), dass sie offensichtlich (trotz Nachfrage) davon überzeugt ist, dass das Bundesverfassungsgericht sich über das absolute Folterverbot hinwegsetzten kann, das in völkerrechtlich bindenden Verträgen und den Menschenrechten gründet. Die Argumentation der CDU beruft sich auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht sowohl zur Zwangsbehandlung 2011 als auch zur “Fixierung” genannten zwangsweisen Fesselung 2018, in denen das BVerfG gesetzliche Regelungen zugelassen hat, die angeblich diese Menschenrechtsverletzungen legalisieren könnten und sowohl das absolute Folterverbot wie die Behindertenrechtskonvention unterlaufen, bzw. (zumindest punktuell) negieren. Den Beweis, dass das BVerfG (wie nun die CDU Sachsens) dies zu Unrecht getan hat, haben wir hier veröffentlicht:  Bundesverfassungsgericht bricht Jus Cogens
    Besonders enttäuscht die CDU damit, dass sie behauptet, Zwang und Gewalt könne medizinisch gerechtfertigt werden, obwohl das immer nur eine rechtlich-politische Frage sein kann! Sie behauptet damit, die folterartige Zwangsbehandlung könne unverändert dem Filz von Ärzten und Betreuern überlassen bleiben, bzw. von Richtern gedeckt werden und ignoriert völlig die Stellungnahme von Papst Franziskus, der diese als Folter bezeichnet hat, siehe hier. Wir können von deren Wahl deshalb nur abraten.
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  • DIE LINKE gibt in ihrer hier dokumentierten Antwort zu, dass “durch das Landeswahlprogramm kein ausdrücklicher Auftrag [zur Abschaffung der psychiatrischen Sondergesetzgebung] vorgegeben ist.” Sie stellt sogar fest, Zitat: Dies stellt aber nicht in Abrede, dass Zwangsmaßnahmen nicht in jedem Fall als letzte Möglichkeit, als ultima ratio, angewendet werden, obwohl sie nur als solche zulässig sind. Wenn es um angeblich “ultima ratio” ginge, dürfte es kein psychiatrisches Sondergesetz geben, denn wie es kein Gesetz für den Abschuss eines Zivilflugzeuges geben darf, so darf es genausowenig ein Gesetz zur Legalisierung von Foltermaßnahmen geben. Entsprechend zeugt dieser Satz in der Antwort der LINKEN: “Deshalb muss der Schutz vor Zwangsbehandlungen nach unserer Ansicht ausgebaut werden” nur davon, dass Zwangsbehandlung gerade NICHT abgeschafft werden soll, sondern nur deren regelrechter Gebrauch besser überwacht werden soll. Sie konterkariert damit die Feststellungen des UN-Komitees für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und auch den Bericht des UN-Sonderberichterstatters über Folter. Tendenziell macht sie damit auf Landesebene sogar das Bundeswahlprogramm 2017 der eigenen Partei unglaubwürdig, in dem auf Seite 32 die gewaltfreie Psychiatrie versprochen wurde: Wir wollen eine gewaltfreie Psychiatrie und die Abschaffung von Sondergesetzen.
    Noch deutlicher wird dies durch diese Forderung, Zitat: “Die Partei DIE LINKE wird sich … dafür einsetzen, dass die für die Erstattung entsprechender Gutachten zu zahlenden Honorare erhöht werden.” Also mehr Geld für Gutachten, die die Foltermaßnahmen rechtfertigen sollen, statt die Foltermaßnahmen abzuschaffen.  Damit sollen noch mehr Mittel in das Kerkersystem mit Folterregime fleißen, wie Michel Foucault die Zwangspsychiatrie zutreffend genannt hat. Welche Schlussfolgerung daraus zu ziehen ist, möchten wir den Leserinnen und Lesern überlassen.
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  • Die SPD hat sich entschuldigt, es nicht geschafft zu haben, innerhalb der Frist auf unsere Whalprüfsteine zu antworten.  Die Grünen und die FDP haben ohne jegliche Erklärung nicht geantwortet, ob aus Ignoranz, Missachtung oder weil sie vermeiden wollen, sich zu den Foltergesetzen zu äußern, um damit behaupten zu können, sie hätten eine weisse Weste, auch wenn sie sich nie von diesen Sondergesetzen distanziert haben, mag dahingestellt bleiben. Daraus eine Schlussfolgerung zu ziehen bzw. eine Wahlentscheidung zu treffen, möchten wir den Leserinnen und Lesern überlassen.

Wegen der erwähnten Vorbehalte können wir bei dieser Landtagswahl KEINE Wahlempfehlung geben.
[Da die AfD offenkundig mit Rechtsradikalen verwoben ist, können wir nur ganz besonders von deren Wahl abraten – wo diese in Deutschland an die Macht gekommen waren, hatten sie den Ärzten freie Bahn für den systematischen Massenmord in den Psychiatrien verschafft.]

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Die Fragen von die-BPE:

Wahlprüfstein 1: Psychiatrische Menschenrechtsverletzungen

Sowohl der UN-Sonderberichterstatter über Folter als auch der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen haben betont, dass es sich bei psychiatrischen Zwangsmaßnahmen um Menschenrechtsverletzungen und um Foltermaßnahmen oder zumindest grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungsformen handelt (Méndez 2013, CRPD 2015). Sie unterstützen damit eine langjährige Forderung der Betroffenen nach der Anerkennung und dem Verbot von Psychiatriegewalt als Folterhandlungen (Bündnis gegen Folter in der Psychiatrie 2013). Derartige Maßnahmen sind nach Landesrecht derzeit ausdrücklich zulässig (§§ 22, 23, 31 SächsPsychKG).

Erkennt ihre Partei an, dass es sich bei psychiatrischen Gewaltmaßnahmen (zwangsweises Fesseln am ganzen Körper („Fixierungen“), (isoliertes) Einsperren, Zwangsbehandlungen durch Medikamente oder Elektroschocks, Zwangsernährung) um Menschenrechtsverletzungen im Sinne der UN-Antifolterkonvention handelt?

Wahlprüfstein 2: Sondergesetzgebung

Die Achtung der Gleichberechtigung und der UN-Behindertenrechtskonvention unterbinden die Etablierung von Sondergesetzen für bestimmte Bevölkerungsgruppen und Minderheiten (CRPD 2014). Das „Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz“ (BbgPsychKG) ist als ein solches Sondergesetz auf Initiative der Landesregierung und der Koalitionsfraktionen gerade erst novelliert und erweitert und nicht etwa abgeschafft worden.

Welche konkreten (außer)parlamentarischen Versuche hat ihre Partei in der aktuellen Legislatur unternommen, um das Sächsische Psychisch-Kranken-Gesetz als Zwangs- und Sondergesetz abzuschaffen? Welche Maßnahmen zur Abschaffung aller Zwangselemente in diesem Gesetzes möchte ihre Partei in der kommenden Legislaturperiode unternehmen?

Wahlprüfstein 3: Gutachten

Gerichtliche Verfahren werden in ihrem Ausgang durch psychiatrische Stellungnahmen und Gutachten einseitig dominiert; dies ist insbesondere problematisch, weil hierbei in der Regel über die Einrichtung von „Betreuungen“ und die Durchführung von Zwangsmaßnahmen entschieden wird. Trotz Verfahrenspflegschaft und Rechtsbeistand haben Betroffene kaum eine Chance, sich gegen die Beurteilung von Psychiatern zu wehren. Eine umfangreiche Untersuchung bestätigt, dass der Einfluss der psychiatrischen „Expertise“ auf den Verfahrensausgang übermächtig ist und die Gerichte sich in ihren Entscheidungen fast immer den Beurteilungen und Empfehlungen der Psychiatrie anschließen (Kassab & Gresser 2015; Kassab 2017). Die Rechtsstaatlichkeit ist somit nicht gewährleistest. In Sachsen ist sogar die Untersuchung und Begutachtung unter Einsatz körperlicher Gewalt gestattet (Art. 13 (3 & 4) SächsPsychKG)..

Welche konkreten Maßnahmen hat ihre Partei in der aktuellen Legislaturperiode unternommen, um die Macht psychiatrischer Gutachten einzuschränken und gegen den eigenen Willen zu beenden? Welche konkreten Maßnahmen wird ihre Partei ergreifen, um den Einfluss psychiatrischer Gutachten zu minimieren oder zu unterbinden und um Begutachtungen und Untersuchungen gegen den eigenen Willen zu verbieten?

Wahlprüfstein 4: Psychiatrische Diskreditierung

Die Deutungsmacht der Psychiatrie und der Gerichte gegenüber den Betroffenen ist landesrechtlich fest verankert. Demnach entscheiden diese etwa, ob eine Person „krankheitsbedingt nicht fähig [ist], Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einzusehen oder seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen“ (§ 22 (2) SächsPsychKG) sogar, wenn die betroffene Person das Gegenteil behauptet. Auch können Menschen weiterhin und gegen ihren Willen als „geisteskrank“ hingestellt werden. Der UN Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat in seinen General Comments zu Artikel 5 und 12 betont, dass derartige Ansätze und Vorschriften unvereinbar mit der Konvention sind. Die UN-Behindertenrechtskonvention stellt derartigen Aberkennungen ausdrücklich den Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 5 UNBRK) und das Recht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht (Art. 12 UNBRK) entgegen.

Welche konkreten Maßnahmen hat ihre Partei in der aktuellen Legislaturperiode unternommen, um zu verhindern, dass Menschen mit tatsächlichen oder vermeintlichen psychischen Problemen in Hinblick auf ihre geistigen, emotionalen, kognitiven, kommunikativen oder wahrnehmungsbezogenen Fähigkeiten von der Psychiatrie als unfähig verleumdet werden können? Welche diesbezüglichen Maßnahmen wird ihre Partei in der kommenden Legislatur durchsetzen?

Literatur:

Bündnis gegen Folter in der Psychiatrie (2013). https://folter-abschaffen.de/ [Abruf 10.08.2019]

Kassab, V. (2017). Untersuchung zum Einfluss unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen für medizinische Gutachter auf das Gutachterwesen. Befragung von 924 medizinischen Sachverständigen in Österreich 2014 und Vergleich mit den Ergebnissen einer Befragung von 548 medizinischen und psychologischen Sachverständigen in Bayern/Deutschland 2013. Dissertation. Medizinische Fakultät, Ludwig-Maximilians-Universität München; München.

Kassab, V. & Gresser, U. (2015). Was macht Österreich besser? Ergebnisse einer Befragung von medizinischen Sachverständigen in Österreich und Vergleich mit einer Befragung medizinischer Sachverständiger in Deutschland. Der Sachverständige; 42 (11): 268–276.

United Nations Committee on the Rights of Persons with Disabilities (2014). General Comment No. 1 (2014). Article 12: Equal recognition before the law (CRPD/C/GC/1). United Nations (Convention on the Rights of Persons with Disabilities); https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G14/031/20/PDF/G1403120.pdf?OpenElement [Abruf 10.08.2019].

United Nations Committee on the Rights of Persons with Disabilities (2015). Concluding observations on the initial report of Germany (CRPD/C/DEU/CO/1). United Nations (Convention on the Rights of Persons with Disabilities); https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G15/096/31/PDF/G1509631.pdf?OpenElement [Abruf 10.08.2019].

Méndez, J. E. (2013). Report of the Special Rapporteur on Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Juan E. Méndez (A/HRC/22/53). United Nations (General Assembly); http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/RegularSession/Session22/A.HRC.22.53_English.pdf [Abruf 10.08.2019].