Zwangsbehandlungsgesetz im BGB illegal

3.thumbnailRechtsanwalt Volker Loeschner hat in der Zeitschrift der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (ZMGR) einen Text veröffentlicht, in dem er den Beweis führt, dass das neue Gesetz zur Zwangsbehandlung auf betreuungsrechtlicher Grundlage vom Februar 2013 nicht grundgesetzkonform, also illegal ist. Sein Ansatzpunkt ist dabei:

Die Zurückbehaltung von Behandlungsunterlagen aus therapeutischen Gründen

Wir zitieren das Fazit:

Eine verfassungskonforme Auslegung ist an sich nicht möglich, da sie das genaue Gegenteil des Wortlauts darstellt, was im Sinne der Wesentlichkeitstheorie und des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht hinzunehmen ist. Je wesentlicher der Eingriff ist, desto bestimmter muss auch die Formulierung dafür gewählt werden. Im Falle der Unterbringung und der ärztlichen Zwangsmaßnahmen muss aber gerade der besonders intensive Grundrechtseingriff justiziabel sein. Der Patient und der Betreuer müssen transparent erkennen können, welche Rechte sie haben. Wenn im Gesetz steht, es gibt ein Verweigerungsrecht, welches verfassungskonform aber nicht besteht, können Laien dies nicht durch eigene Interpretation erkennen und ihre Rechte auch nicht wahrnehmen. Eine Novellierung von § 1906 Abs. 1 BGB wäre daher zu begrüßen und aus Sicht des Autors zwingend erforderlich. So paradox es klingt: Die „therapeutischen Gründe“ müssen bei Unterbringung und ärztlichen Zwangsmaßnahmen ausgeschlossen sein.

Wir empfehlen sehr, den ganzen Text zu lesen, den wir hier mit freundlicher Genehmigung des Autors veröffentlichen:
https://www.zwangspsychiatrie.de/die-zurueckbehaltung-von-behandlungsunterlagen