Felix Austria
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WICHTIGE NACHRICHT — WICHTIGE NACHRICHT
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In Österreich hat sich etwas Wesentliches ereignet: – seit dem 29.3.06 gibt es dort eine nahezu revolutionär zu nennende gesetzlich verankerte Patientenverfügung!
www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=23632
Zwar steht ein ganz merkwürdiger § 13 im Gesetz:
§ 13. Der Patient kann durch eine Patientenverfügung die ihm allenfalls aufgrund besonderer Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten, sich einer Behandlung zu unterziehen, nicht einschränken.
aber dabei handelt es sich laut glaubwürdiger Auskunft aus Österreich nur um Krankheiten, entsprechend § 2 Tuberkulose-Gesetz, § 2 Geschlechtskrankheiten-Gesetz und § 11 Abs 1 Suchtmittel-Gesetz.
Demzufolge kann man in Österreich nunmehr per rechtsverbindlicher Patientenverfügung JEDE psychiatrische Diagnose ohne ausdrückliches, schriftliches eigenes Einverständnis verunmöglichen (siehe die Möglihckeit in der BRD: www.Patverfü.de ) und schon gibt es keine psychiatrische Verleumdung mehr durch eine legale Zwangsdiagnose und damit keine legale Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung. Denn das österreichische Unterbringungsgesetz, ermöglicht Zwangsbehandlung nur, wenn alle drei folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1) eine diagnostizierte “psychische Erkrankung” UND
2) akute Selbst- oder Femdgefährdung UND
3) fehlende anderer Behandlungsmöglichkeit (Subsidiarität)
Weil Bedingung 1) dann nicht mehr erfüllt werden kann, wird psychiatrische Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung automatisch zu schwerkrimineller Körperverletzung und Freiheitsberaubung. Die Strafandrohung wegen “unerlaubter Heilbehandlung” beträgt gemäß § 110 Strafgesetzbuch 6 Monate oder 360 Tagesätze – Felix Austria!
Leider ist noch ein bischen viel Wasser im Wein:
a) Schlimmstenfalls kann man nach § 46. (1) Sicherheitspolizeigesetz zwar von der Polizei den Ärzten vorgeführt werden, aber die dürfen dann wegen der existierenden, rechtswirksamen Patientenverfügung nicht diagnostizieren. Dies muß man durch absolut eisernes Schweigen bei Ärzten, die sich nicht ans Gesetz halten und widerrechtlich diagnostizieren wollen, zusätzlich unterbinden. Für Zwangsbehandlung bietet das Sicherheitspolizeigesetz allerdings sowieso keine Rechtsgrundlage.
b) Wenn man schon einen gesetzlichen Vertreter hat, ist man bevormundet und kann eine wirksame Patientenverfügung nur mehr errichten, wenn man sich zum Zeitpunkt der Unterschrift ein Attest über Geschäftsfähigkeit besorgt. besser sieht es aus, wenn man – zumindest gilt das in der BRD – stattdessen eine Patientenverfügung mit eingebauter Vorsorgevollmacht hat. Das ist hier bisher das Schlupfloch gegen die psychiatrische Gewalt, siehe: www.PatVerfü.de.
c) Dass so eine Patientenverfügung alle 5 Jahre erneuert werden muß und das dann jeweils 300.- Euro kostet, wie es der Humanistischen Verband behauptete, hat sich als so nicht richtig herausgestellt: Die Frist von jeweils 5 Jahren Gültigkeit steht im Gesetz und eine Patientenverfügung ist vor einem Rechtsanwalt oder Notar zu errichten (wofür Rechtsanwalt /Notar selbstverständlich Gebühren verlangen dürfen), aber es ist auch möglich, eine Patientenverfügung vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der sog. “Patientenvertretungen” zu errichten. Diese sind sicherlich wesentlich billiger, wenn nicht ohnehin kostenlos. Zusätzlich muß auch noch ein Arzt bestätigen, dass man sich von ihm hat “beraten” lassen, aber die 1/4 Stunde dummes Gesülze kann man schließlich alle 5 Jahre mit Kopfnicken (und sich dabei andere Gedanken machen) hinter sich bringen. Denn die Beratung kann ja nicht verhindern, dass man das in die Patientenverfügung reinschreibt, was da eben reingehört: www.Patverfü.de.
Das wird relativ kurzfristig der ganzen Psychiatrie die Beine wegziehen. Denn auch, wenn nur eine kleine Minderheit solche Patientenverfügungen verfasst, wie wir sie vorschlagen, wird völlig offensichtlich, dass es gar keine “psychische Krankheit” gibt, weil ihr JEDES Objektivitätskritierium fehlt: Es ist hinreichend, dass man nicht “psychisch krank” sein will, und schon kann man auch nicht mehr “psychisch krank” sein, bzw. zum angebl. “Psychisch Kranken” gemacht werden. :o)
Nur die Verleumdungs-“Diagnose” ist eben die Krankheit!
Wir gratulieren unseren österreichischen Mitmenschen von ganzem Herzen und bitten Sie, diese gute Nachricht in eigenen E-Mail Verteilern und Listen weiterzuleiten.
Werner-Fuß-Zentrum gegen Zwangspsychiatrie
Vorbergstr. 9a, 10823 Berlin
www.psychiatrie-erfahrene.de
www.antipsychiatrie.de
www.psychiatrie-erfahren.de
24.4.06 Ergänzende Hinweise zur Gesetzesbegründung von Dr. Helmut Pollähne (damals verantwortlich als Redakteur für Recht & Psychiatrie):
– wichtig zunächst die Anmerkung zu § 3, dass die PatVfg unabhängig vom Willen des Sachwalters ist;
– wichtig auch der Hinweis zu § 7, dass die reguläre Befristung der PatVfg (auf fünf Jahre) gerade nicht gilt, wenn der Verfügende zwischenzeitlich die “Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit” verliert – die Ärzte können sich also nicht etwa darauf berufen, die PatVfg sei veraltet/überholt, …;
– von Bedeutung schließlich die Ausf. zu §§ 8 und 9 hinsichtlich der Bindung des evtl. Sachwalters an eine (auch formal unverbindliche) PatVfg;
– in der knappen Begründung zum § 13 heißt es allerdings nur, die “durch besondere Rechtsvorschriften auferlegte Verpflichtung, sich … medizinisch behandeln zu lassen” bestehe “z.B. bei bestimmten übertragbaren Krankheiten”. Daraus kann man zwar herauslesen (wollen), psychiatrische Zwangsbehandlungen seien damit nicht gemeint, es fehlt allerdings die letzte Eindeutigkeit