Ich werde zwangsbehandelt
Zwei Situationen von Zwangsbehandlung sind zu
unterscheiden:
A) Zwangsbehandlung, (also eine medizinische
Behandlung gegen den Willen - ein vernehmliches "Nein, das
will ich nicht" genügt) einer/s über 18-Jährigen ohne
eine richterlich legalisierte Zwangseinweisung in einer geschlossenen
Psychiatrie.
Merke: Jede solche Zwangsbehandlung
ist von vornherein ein schweres Verbrechen
(gefährliche Körperverletzung, Nötigung, Folter) und selbstverständlich
illegal. Die Täter sind Kriminelle. Um sie zu einer
Schmerzensgeldzahlung zu zwingen, muss man in aller Regel einen
Zivilprozess führen.
Jede/r der/die so ein Verbrechen bezeugen kann, sollte ein Gedächtnisprotokoll anfertigen, um dann bei einer Strafanzeige (z.B. bei irgendeiner Polizeiwache) dieses Gedächtnisprotokoll eidesstattlich versichert der Staatsanwaltschaft als Beweis des Tathergangs zukommen lassen zu können. Das große Problem bei der Strafverfolgung dieser Verbrechen sind die Beweise, da die Opfer bzw. die Zeugen, ohne Geständnisse der TäterInnen, bzw. MittäterInnen kaum beweisen können, dass ein vernehmliches "Nein, das will ich nicht" zu Gehör gebracht wurde. Deshalb ist es ratsam, dass Sie als Betroffene diese Ablehnung auf zwei Blatt Papier schreiben, beide dem Arzt aushändigen und eines mit seiner Unterschrift als Empfangsbekenntnis zurückverlangen.
Selbstverständlich genügt auch ein Zeuge für den Beweis der Ablehnung irgendeiner Behandlung, die zur Zwangsbehandlung wird, wenn sie trotzdem durchgeführt wird. Dieser Zeuge sollte möglichst sofort danach mit Datum und Uhrzeit Ihnen schriftlich bestätigen, dass Sie ein vernehmliches "Nein, das will ich nicht" dem Arzt zu Gehör gebracht haben. Selbst wenn man nicht dem Arzt, sondern nur dem sonstigen medizinischen Personal die Ablehnung mitgeteilt hat, ist dies erheblich, muss aber genauso bewiesen werden können - also entweder durch eine Unterschrift als Empfangsbekenntnis oder durch eine unterschriebene Zeugenaussage. Diese Schriftstücke besser kurzfristig außerhalb der Psychiatrie aufbewahren, so dass sie dort nicht mehr entwendet werden können. Wer eine Vorsorgevollmacht hat, sollte außerdem sofort bei Ankündigung einer unerwünschten Behandlung den Vorsorgebevollmächtigten anrufen, damit dieser zusätzlich jede Behandlung gegen den Willen untersagt und anweist, dass der Arzt ausschließlich mit ausdrücklichem Einverständnis von Ihnen irgendeine Behandlung vornehmen kann.
B) Zwangsbehandlung mit
einer richterlich legalisierten Zwangseinweisung in eine geschlossene
Abteilung einer psychiatrischen Anstalt.
Merke: Sie müssen gerichterlich
untergebracht worden
sein, um eventuell mit einem Anschein von Legalität zwangsbehandelt
werden zu können. (siehe auch: Ich
bin zwangseingewiesen)
Eine solche Zwangsbehandlung halten wir zwar ebenfalls für ein
schweres Verbrechen, aber leider sind viele Versuche einer
Strafverfolgung völlig aussichtslos geblieben. Dass Zwangsbehandlung
ein schweres Verbrechen ist, darüber besteht bei
menschenrechtsbewussten MitbürgerInnen kein Zweifel. Jede/r der/die
eine solche Meinung vertritt, kann sich auf den Text von Prof.
Wolf-Dieter Narr berufen, der in der führenden Publikation der Juristen
in dem entsprechenden Rechtsgebiet in der BRD, der FamRZ,
veröffentlicht wurde und von der Bundesarbeitsgemeinschaft
Psychiatrie-Erfahrener ins Internet gestellt wurde: www.die-bpe.de/kritik.
(Insbesondere ab hier lesen).
Die psychiatrische Zwangsbehandlung ist in der BRD also juristisch
völlig umstritten.
Leider wollen aber weder die Staatanwaltschaft noch die
Richter, die
in einem Strafprozess diese Verbrechen sanktionieren müssten, bisher
ein Unrecht erkennen, wenn das Grund- und Menschenrecht auf körperliche
Unversehrtheit von einem Psychiater durch eine Zwangsbehandlung
verletzt wird und vorher eine Zwangseinweisung richterlich abgenickt
wurde.
Trotzdem empfehlen wir unter bestimmten Bedingungen [ im
Folgenden Ba) - Be)],
alleine, oder Erfolg versprechender mit einem Anwalt, rechtliche Mittel
zu nutzen, um in einem ersten Schritt die Unrechtmäßigkeit der
Körperverletzung gerichtlich feststellen zu lassen. Das geht einerseits
- leider kaum Erfolg versprechend - durch eine Strafanzeige, die ohne
Einschaltung eines Anwalts keine Unkosten macht (ein Muster ist hier
verlinkt).
Erfolgversprechender ist die Feststellung der Unrechtmäßigkeit durch
sofortige Beschwerden durch alle Instanzen bis maximal vor den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und sich dafür von der
ersten Anhörung an von einem Fachanwalt vertreten zu lassen.
Erst nach einem Erfolg dieser Beschwerden sollte man danach in einem
zweiten Schritt in einem Zivilprozess Schmerzensgeldforderungen
versuchen durchzusetzen.
Mit abnehmender Aussicht auf Erfolg kann bzw. sollte man sich in folgenden Fällen mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen:
Ba) wenn man durch eine Patientenverfügung
nach diesem Muster PatVerfü
geschützt ist und entweder der Bevollmächtigte einer geplanten
Zwangsbehandlung beweiskräftig - sprich schriftlich- widersprochen hat
oder wenn das Vormundschaftsgericht ohne Befragung des Bevollmächtigten
eine Zwangseinweisung nach PsychKG/Unterbringungsgesetz legalisiert
hat, obwohl es über die Existenz einer PatVerfü
informiert wurde.
Bb) wenn man zwar durch eine Betreuung
entmündigt wurde und der
Betreuer die Zwangseinweisung beantragt hat, aber in dem richterlichen
Beschluss kein Rezept ausgestellt wurde und somit
auch nach der Rechtsauffassung des BGH eine Zwangsbehandlung illegal
ist.
Und/oder wenn das die Zwangsbehandlung genehmigende Gericht kein
Gutachten eines externen Gutachters
eingeholt hat, ein Gutachten also nur von einem in der behandelnden
Institution angestellten Arzt fabriziert wurde, ist mit Verweis auf den
Beschluß des OLG Celle 17
W 72 + 73 + 74/07 die Zwangsbehandlung
illegal.
Bc) wenn vor der richterlichen
Legalisierung einer Zwangseinweisung schon zwangsbehandelt wurde.
Bd) wenn man zwar durch eine Betreuung entmündigt
wurde, die
BetreuerIn die Zwangseinweisung beantragt hat, ein externer Psychiater
auf Anordnung des Gerichts ge"gut"achtet hat und in dem richterlichen
Beschluss der Zwangseinweisung sogar ein Rezept zur Zwangsbehandlung
ausgestellt wurde, man aber dem eingeschalteten Anwalt zutraut, auch
eine Verfassungsbeschwerde zum Erfolg zu führen. Es ist leider zu
erwarten, dass man auch bei einem Oberlandesgericht noch keinen Erfolg
hat. Die unteren Gerichte werden sich auf den BGH-Beschluss vom
1.2.2006 mit dem Aktenzeichen XII ZB 236/05 stützen, obwohl der BGH
nicht verfassungskonform geurteilt hat (siehe hier).
Be) wenn es eine schriftliche
Patientenverfügung aus
einer Zeit gibt, von der nicht mehr behauptet werden kann, man wäre
geschäftsunfähig gewesen und diese Patientenverfügung den Ärzten
möglichst vor der Zwangsbehandlung zur Kenntnis gebracht wurde.
Seit Sommer 2009 ist eine Patientenverfügung ein
sehr
starkes Instrument, weil der Gesetzgeber durch ein explizites
Gesetz Patientenverfügungen ohne
Reichweitenbegrenzung
beschlossen hat, dass man seitdem in allen
Krankheitsphasen
und bei allen Krankheiten - selbst wenn sie gar nicht existieren
sollten - unerwünschte medizinische Behandlung und/oder
Diagnose
rechtswirksam untersagen kann. (Vor dem Sommer 2009 waren
Patientenverfügungen vom Bundesgerichtshof mit einem Beschluss vom 17.
März 2003, Aktenzeichen XII ZB 2/03 nur unter der Bedingung anerkannt
worden, dass die Krankheit der verfügenden PatientIn einen irreversibel
tödlichen Verlauf angenommen hat, also die Ärzte außer Schmerzstillen
und künstlichen Ernähren usw. sowieso nichts mehr machen konnten.)
(Diese Empfehlungen wurden zusammen mit unseren Vertrauensanwälten entwickelt)
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