Bin mit § 63 StGB verurteilt worden

Alle, die zu spät unsere Tipps und Hinweise hier gelesen haben und eine Verurteilung nach § 63 nicht verhindern wollten oder konnten, denen droht nun, dass sie bis zum St. Nimmerleinstag in der Forensik brummen.
Wir sehen dann nur die folgenden vier Möglichkeiten:
  • Die Möglichkeit nutzen, dass ein beständig gesagtes (besser noch ein schriftlich gegen Empfangsbestätigung mitgeteiltes) „Nein“ zu jeder medizinischen Behandlung wirksam ist und keine Zwangsbehandlung mehr durchgeführt werden darf. Wenn eine solche trotzdem angedroht werden sollte, sich mit allen rechtlichen Möglichkeiten über die unteren Gerichte bis zum Bundesverfassungsgericht oder nötigenfalls sogar dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, durchklagen bis man Erfolg hat. Hinweise für unbedarfte Anwälte gibt es hier: Zwangsbehandlung verhindern!
    Damit kann man ein von psychiatrischen Drogen und Elektroschock unbehelligtes Dasein fristen, aber die Prognosen der gutachtenden Psychiater dürften sich verschlechtern, so dass nur ein völlig unverhältnismäßig viel längerer Aufenthalt in der Forensik als in einem Knast für dieselbe Straftat eines Tages doch zur Freilassung führen sollte. Wir raten dabei zu einer PatVerfü und dazu, sich jeder neuen Begutachtung durch konsequentes Schweigen zu entziehen und selbstverständlich jede ärztliche Schweigepflichtentbindung abzulehnen bzw. frühere zu widerrufen. So besteht die Chance, dass ein Richter, der sich ein wenig ans Recht halten will, feststellen muss, das Mal um Mal kein aktuelles Gutachten gefertigt werden konnte und er ohne Gutachten irgendwann auch keine Gefährlichkeit mehr nur unterstellen kann. Wer diese Taktik verfolgt, sollte Briefe immer nur vertrauten Besuchern oder dem eigenen Anwalt zur Versendung mitgeben, weil diese sonst ebenfalls durch die Zensur abgefangen und „gutachterlich“ gegen einen verwendet werden.
    Dabei kann man sich vielleicht dann bessere Hoffnungen machen, wenn sich die Richter an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.11.2016 – 2 BvR 2921/14 und des Oberlandesgerichts Schleswig vom 21.04.2017 – 1 Ws 206/17 halten sollten – Kommentar von Prof. Kammeier in der R & P 3/2017 ab Seite 187.
  • Die harte Tour: Auf eine Flucht hinarbeiten – die Rehabilitation in Freiheit (Franco Basaglia: „Freiheit heilt“).
    Durch eine gewisse “Compliance” könnte eine Lockerung erreicht werden, so dass eine vorübergehende Abwesenheit vorbereitet und dann durchgeführt werden kann, bei der eine Spontanheilung mit einer Belastungserprobung überprüft werden kann, um dann eine weitere Rehabilitation in Freiheit zu ermöglichen. Bei einer Wunderheilung käme zum Dank eine Pilgerreise nach Rom, Jerusalem oder Mekka in Frage. Aus Film und Literatur ist bekannt, dass ein Entflohener unbedingt mit Bargeld flüssig sein muss, damit er sich schnell und unauffällig ins Ausland absetzen kann. Er muss möglichst falsche Spuren legen, immer konsequent ein Pseudonym verwenden, darf kein Handy mitnehmen, keinen Handy-Kontakt aufnehmen. Kontakt nur zum Anwalt des Vertrauens. Wahrscheinlich wird eine Fahndung nur im Inland, nicht international erfolgen, weil man ja unschuldig ist. Der “Fahndungsdruck” wird allerdings um so größer sein, je schwerwiegender die Straftat war, wegen der einem der Prozess gemacht wurde. Im Ausland muss man „brav“ sein, sich unauffällig verhalten und wie ein illegaler Einwanderer leben, da man weder gültige Ausweispapiere hat, noch je Sozialhilfe bekommen kann und zunächst auch kein Obdach hat. Dass das über Jahre möglich ist, hat Erich Schlatter bewiesen.
    Er konnte auch das gute Ende seiner Flucht beweisen: Weil er mehrere Jahre lang während seiner Flucht nirgends der Polizei aufgefallen war, mussten die Richter zugestehen, dass er nicht „gefährlich“ gewesen ist und damit konnte dieser Grund für die Einsperrung nicht mehr unterstellt werden. Genauso kann der inländische Verteidiger, mit dem man Kontakt hält, argumentieren und – allerdings erst nach einer jahrelangen Flucht – mit dieser Begründung die Aufhebung des Maßregelvollzugs bei Gericht beantragen. Er kann vorher auch schon versichern, dass die BRD nicht mehr in „Gefahr ist“, weil der Gesuchte im – ungenannten – Ausland weilt, und deshalb die BRD doch zufrieden sein kann, weil die Kosten von ca. 230,- € pro Tag für die Forensik gespart werden können. Der Staat hat dann ein finanzielles Interesse an dem Fluchtzustand.
    Die Flucht an sich ist für den Fliehenden gesetzlich straffrei; nur wer aktive Beihilfe leistet, kann sanktioniert werden. Bedacht werden sollte auch, dass dann, wenn eine Flucht scheitert, es auf absehbare Zeit wahrscheinlich keine Lockerungen der Haft gibt.
  • Erst den eigenen Anwalt und dann gemeinsam mit ihm das Gericht überzeugen, dass man nur wegen einer Fehleinschätzung (oder dass man von dem damaligen Verteidiger zum Lügen verführt worden sei) dem psychiatrischen Gutachter bei dessen Untersuchung auf Schuldunfähigkeit vorgeschwindelt hat, dass man geisteskrank sei, also die eigene Normalität – im psychiatrischen Jargon – „dissimuliert“ habe. Das Beispiel von einem, bei dem diese Vorgehensweise 2011 geklappt hat, ist hier nachzulesen: Nach drei Jahren in der Psychiatrie – Simulant will endlich ins Gefängnis
  • Alles mit sich geschehen lassen und geduldig abwarten, was die Götter in Weiß mit einem machen und über einen entscheiden.
    Dabei kann man sich vielleicht dann bessere Hoffnungen machen, wenn sich die Richter an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.11.2016 – 2 BvR 2921/14 und des Oberlandesgerichts Schleswig vom 21.04.2017 – 1 Ws 206/17 halten sollten. Siehe Kommentar von Prof. Kammeier in R & P 3/2017 ab Seite 187.

Einen anderen, politischen Weg aus dem System des Terrors in der Forensik gibt es nur über die völlige Abschaffung des § 63. Das fordern wir, siehe unsere Kampagne.