Für die Zeit vom 19.08.2016 bis zum 11.10.2016 steht der Klägerin gegen die Beklagte als Klinikträgerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.500 € zu. Im Hinblick auf das Fehlen nicht-medikamentöser Behandlungsangebote [in der Zwangspsychiatrie] entsprach die Behandlung des Klägers nicht den seinerzeit bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards und war damit pflichtwidrig. Zitiert aus dem Urteil […]
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