Felix Austria
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WICHTIGE NACHRICHT --- WICHTIGE NACHRICHT
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In Österreich hat sich etwas Wesentliches ereignet: - seit dem
29.3.06 gibt es dort eine nahezu revolutionär zu nennende
gesetzlich verankerte Patientenverfügung!
www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=23632
Zwar steht ein ganz merkwürdiger § 13 im Gesetz:
§ 13. Der Patient kann durch eine Patientenverfügung die
ihm allenfalls aufgrund besonderer Rechtsvorschriften auferlegten
Pflichten, sich einer Behandlung zu unterziehen, nicht
einschränken. www.parlinkom.gv.at/pls/portal/docs/page/PG/DE/XXII/I/I_01299/FNAMEORIG_056641.HTML
aber dabei handelt es sich laut glaubwürdiger Auskunft aus
Österreich nur um Krankheiten, entsprechend § 2
Tuberkulose-Gesetz, § 2 Geschlechtskrankheiten-Gesetz und §
11 Abs 1 Suchtmittel-Gesetz.
Demzufolge kann man in Österreich nunmehr
per rechtsverbindlicher Patientenverfügung JEDE psychiatrische
Diagnose ohne ausdrückliches, schriftliches eigenes
Einverständnis verunmöglichen (siehe die Möglihckeit in der BRD: www.Patverfü.de ) und schon gibt es keine psychiatrische Verleumdung mehr durch eine
legale Zwangsdiagnose und damit keine legale Zwangseinweisung und
Zwangsbehandlung. Denn das österreichische Unterbringungsgesetz,
ermöglicht Zwangsbehandlung nur, wenn alle drei folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
1) eine diagnostizierte "psychische Erkrankung" UND
2) akute Selbst- oder Femdgefährdung UND
3) fehlende anderer Behandlungsmöglichkeit (Subsidiarität)
Weil Bedingung 1) dann nicht mehr erfüllt werden kann, wird
psychiatrische Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung automatisch zu
schwerkrimineller Körperverletzung und Freiheitsberaubung. Die
Strafandrohung wegen "unerlaubter Heilbehandlung" beträgt
gemäß §
110 Strafgesetzbuch 6 Monate oder 360 Tagesätze - Felix
Austria!
Leider ist noch ein bischen viel Wasser im
Wein:
a) Schlimmstenfalls kann man nach § 46. (1)
Sicherheitspolizeigesetz zwar von der Polizei den Ärzten
vorgeführt werden, aber die dürfen dann wegen der
existierenden, rechtswirksamen Patientenverfügung nicht
diagnostizieren. Dies muß man durch absolut eisernes Schweigen
bei Ärzten, die sich nicht ans Gesetz halten und widerrechtlich
diagnostizieren wollen, zusätzlich unterbinden. Für
Zwangsbehandlung bietet das Sicherheitspolizeigesetz allerdings sowieso
keine Rechtsgrundlage.
b) Wenn man schon einen gesetzlichen Vertreter hat, ist man bevormundet und kann eine wirksame Patientenverfügung nur mehr errichten, wenn man sich zum Zeitpunkt der Unterschrift ein Attest über Geschäftsfähigkeit besorgt. besser sieht es aus, wenn man - zumindest gilt das in der BRD - stattdessen eine Patientenverfügung mit eingebauter Vorsorgevollmacht hat. Das ist hier bisher das Schlupfloch gegen die psychiatrische Gewalt, siehe: www.PatVerfü.de.
c) Dass so eine Patientenverfügung alle 5 Jahre erneuert werden muß und das dann jeweils 300.- Euro kostet, wie es der Humanistischen Verband auf dessen Website behauptet: www.patientenverfuegung.de/pv/detail.php?uid=404 , hat sich teilweise als falsch herausgestellt: Die Frist von jeweils 5 Jahren Gültigkeit steht im Gesetz und eine Patientenverfügung ist vor einem Rechtsanwalt oder Notar zu errichten (wofür Rechtsanwalt /Notar selbstverständlich Gebühren verlangen dürfen), aber es ist auch möglich, eine Patientenverfügung vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der sog. "Patientenvertretungen" zu errichten. Diese sind sicherlich wesentlich billiger, wenn nicht ohnehin kostenlos. Zusätzlich muß auch noch ein Arzt bestätigen, dass man sich von ihm hat "beraten" lassen, aber die 1/4 Stunde dummes Gesülze kann man schließlich alle 5 Jahre mit Kopfnicken (und sich dabei andere Gedanken machen) hinter sich bringen. Denn die Beratung kann ja nicht verhindern, dass man das in die Patientenverfügung reinschreibt, was da eben reingehört: www.Patverfü.de.
Das wird relativ kurzfristig der ganzen
Psychiatrie die Beine wegziehen. Denn auch, wenn nur eine kleine
Minderheit solche Patientenverfügungen verfasst, wie wir sie
vorschlagen, wird völlig offensichtlich, dass es gar keine
"psychische Krankheit" gibt, weil ihr JEDES
Objektivitätskritierium fehlt: Es ist hinreichend, dass man nicht
"psychisch krank" sein will, und schon kann man auch nicht mehr
"psychisch krank" sein, bzw. zum angebl. "Psychisch Kranken" gemacht
werden. :o)
Nur die Verleumdungs-"Diagnose" ist eben die Krankheit!
Wir gratulieren unseren österreichischen Mitmenschen von ganzem Herzen und bitten Sie, diese gute Nachricht in eigenen E-Mail Verteilern und Listen weiterzuleiten.
Werner-Fuß-Zentrum
Scharnweberstr. 29
10247 Berlin
www.psychiatrie-erfahrene.de
www.antipsychiatrie.de
24.4.06 Ergänzende Hinweise zur
Gesetzesbegründung von Dr. Helmut Pollähne (verantwortlich
als Redakteur für Recht &
Psychiatrie):
- wichtig zunächst die Anmerkung zu § 3, dass die PatVfg
unabhängig vom Willen des Sachwalters ist;
- wichtig auch der Hinweis zu § 7, dass die reguläre
Befristung der PatVfg (auf fünf Jahre) gerade nicht gilt, wenn der
Verfügende zwischenzeitlich die "Einsichts-, Urteils- oder
Äußerungsfähigkeit" verliert - die Ärzte
können sich also nicht etwa darauf berufen, die PatVfg sei
veraltet/überholt, ...;
- von Bedeutung schließlich die Ausf. zu §§ 8 und 9
hinsichtlich der Bindung des evtl. Sachwalters an eine (auch formal
unverbindliche) PatVfg;
- in der knappen Begründung zum § 13 heißt es
allerdings nur, die "durch besondere Rechtsvorschriften auferlegte
Verpflichtung, sich ... medizinisch behandeln zu lassen" bestehe "z.B.
bei bestimmten übertragbaren Krankheiten". Daraus kann man
zwar herauslesen (wollen), psychiatrische Zwangsbehandlungen seien
damit nicht gemeint, es fehlt allerdings die letzte Eindeutigkeit
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