Rechtswillkür bei Zwangsbehandlung

zwang2_titelbildMit der Veröffentlichung der Abhandlung:

wurde auch das Datenmaterial der Umfrage bei allen deutschen Amtsgerichten veröffentlicht, das der Untersuchung zu Grunde liegt:  http://www.psychiatrierecht.de/legende.htm. Es beweist, dass die Prävalenz der Zwangsbehandlung innerhalb eine Bundeslandes um den Faktor unendlich schwankt. Z.B. autorisierte das Amtsgericht Stolzenau, dass dessen Verzicht auf Zwangsbehandlung öffentlich benannt wird. Dagegen stehen in Niedersachsen Amtsgerichte mit bis zu 60 Zwangsbehandlungen oder ein Amtsgericht in Bayern, das angegeben hat, 167 Zwangsbehandlungen in den letzten 2 Jahren genehmigt zu haben.
Ja sogar innerhalb eines Amtsgerichts werden höchstrichterliche Rechtsprechung bzw. die Gesetze unterschiedlich angewendet, wie die Antworten im “Komplex C” der Abhandlung beweisen, Zitat:

Auffällig: Bei den vier Gerichten mit mehrfachen Antworten, sind die Antworten der Richter uneinheitlich.

Es ist also offensichtlich, dass es gar nichts mit dem Gesetz zu tun hat, ob man zwangsbehandelt wird, sondern es ist willkürlich, je nach dem welchem Richter man nach dem Buchstaben des Nachnamens in einem Gericht zugeordnet wird, bzw. welches Amtsgericht für die Genehmigung zuständig ist.
Es herrscht die schiere Rechtswillkür, verharmlosend “Rechtsunsicherheit” genannt. Das Fazit der Abhandlung ist also naheliegend und erhellend, siehe hier.

Alle Amtsgerichte wurden inzwischen darüber informiert, wo die Abhandlung in Internet zu finden ist, bzw. als Broschüre bestellt werden kann.